Hinweis

Nach § 15 Abs. 4 FAO können seit dem 1.1.2015 im Rahmen der Fachanwaltsfortbildung bis zu 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Eine Fortbildung im Sinne dieses Selbststudiums ist durch Bescheinigungen und Lernkontrollen gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Die folgende Lernerfolgskontrolle bezieht sich auf ca. 32 Seiten Aufsätze und Rechtsprechung auf den Seiten 193-224 in der Zeitschrift ZErb 06/2020.

Der Lernerfolg für 2,5 Stunden Fortbildung als Fachanwalt für Erbrecht kann bestätigt werden, sofern mindestens 75 % der nachfolgenden 10 Fragen zutreffend beantwortet werden. Nach Eingang der vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Lernerfolgskontrolle (per Mail unter dvev@erbrecht.de bzw. per Fax unter 07265/913434) wird eine Bescheinigung über 2,5 Stunden Fachanwaltsfortbildung im Selbststudium zur Vorlage bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer ausgestellt und per Mail oder Fax übersandt.

Legen Sie Ihrer Kammer sowohl die ausgefüllte Lernerfolgskontrolle als auch die gelesene Lektüre und die Bescheinigung vor.

Zu OLG Celle, Beschl. v. 20.3.2020, Aktenzeichen 6 W 142/19

 

1. Der Erblasser E verstarb im Jahr 2018. Im Juni 2018 ordnete das zuständige Amtsgericht Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben an und ernannte Rechtsanwalt S.K. zum Nachlasspfleger. Dieser rechnete seine Tätigkeit im Zeitraum von Juni 2018 bis Mai 2019 mit einem Stundensatz von 80,00 EUR netto ab. Für die Zeit danach beantragte der Nachlasspfleger eine Vergütung aus der Staatskasse mit 33,50 EUR netto pro Stunde nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG a.F., da der Nachlass insoweit nicht mehr werthaltig war.

Welche Ausführungen machte das OLG Celle als Beschwerdeinstanz über die Anträge des Nachlasspflegers?

Anmerkung: Der Stundensatz des Vormunds, der besondere Kenntnisse aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule hat, wurde in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG mit Wirkung vom 27.7.2019 von 33,50 EUR auf 39,00 EUR netto angehoben.
A) Sofern der Aktivnachlass für die Nachlasspflegervergütung nicht ausreicht, ist der sog. gespaltene Vergütungssatz maßgeblich, nicht der sog. einheitliche Vergütungssatz. Danach erhält der Nachlasspfleger zunächst eine der Höhe nach übliche Stundenvergütung – hier 80,00 EUR –, bis der Nachlass aufgebraucht ist. Für die darüber hinausgehenden Stunden bemisst sich die Vergütung nach § 3 VBVG. Ein einheitlicher Vergütungssatz für Nachlass und Staatskasse würde zu dem Ergebnis führen, dass der Vergütungszuwachs des Nachlasspflegers mit Erschöpfung des Aktivnachlasses schlagartig negativ würde. Dies ist dem Nachlasspfleger wirtschaftlich nicht zumutbar.
B) Nach § 1836d Nr. 1 gilt der Mündel als mittellos, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Nach § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB finden auf die Pflegschaft die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Danach ist der Nachlass vorliegend insgesamt als mittellos anzusehen, so dass sich der gesamte Vergütungsanspruch aus § 3 VBVG ergibt.
C) Entgegen der Vergütung des Vormundes ist bei der Nachlasspflegschaft die Teilmittellosigkeit möglich, da § 1836d Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Vergütung des Nachlasspflegers nicht anwendbar ist. Gegen eine Anwendung von § 1836d BGB auf die Nachlasspflegschaft spricht bereits der Umstand, dass die Vorschrift ihrem Wortlaut nach und ihrer Stellung im Gesetz zufolge an § 1836c BGB anknüpft. Soweit es aber § 1836c BGB betrifft, entspricht es der herrschenden Meinung, dass diese Vorschrift auf die Nachlasspflegschaft keine Anwendung findet. Denn im Gegensatz zum Betreuten besteht bei dem Nachlass ebenso wenig wie bei den Erben Veranlassung dazu, aus sozialen Gründen ein Schonvermögen zu berücksichtigen.
D) Es besteht ein Wahlrecht des Nachlasspflegers, gegen wen er seine Vergütungsansprüche bei teilweiser Mittellosigkeit des Nachlasses stellt. Würde der Nachlass insgesamt als mittellos eingestuft, hätte dies zur Folge, dass die Gesamtvergütung aus der Staatskasse geschuldet wäre, was zu einer Erhöhung und nicht zu der erstrebten Senkung der gegen die Staatskasse festzusetzenden Vergütung führen würde. Der gesplittete Vergütungsantrag des Nachlasspflegers ist zulässig.

Zu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2019, Aktenzeichen I-3 Wx 106/19

 
2. Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Oberhausen ordnete in einer Nachlasssache im Jahr 2010 Teil-Nachlasspflegschaft an, weil in der Erbengemeinschaft für einen Anteil von 1/6 die Erben unbekannt waren. Nachdem das Bankguthaben des Erblassers beim Amtsgericht hinterlegt worden war, hob das Nachlassgericht im Jahr 2014 die Teil-Nachlasspflegschaft auf. Im Jahr 2018 fand der Rechtsnachfolger eines mittlerweile verstorbenen Miterben Unterlagen im Nachlass zu einem Bankkonto in Luxemburg. Daraufhin beantragte eine Miterbin die erneute Anordnung der Teil...

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