1. Die Urteile des Reichsgerichts aus den Jahren 1918 und 1920 bestätigen die Beschlüsse des BGH und des OLG Frankfurt nur insoweit, als schon damals ein besonderer Erbenbelang (an)erkannt wurde: den eigenen Unterhaltsbedarf des Erben sowie dessen Bedürftigkeit, sofern er selbst unstreitigen Unterhaltspflichten ausgesetzt ist.
  2. Für die These, dass der Erbe bei Bedürftigkeit oder nachlassbedingter Steuerlast einen "Anspruch" im strengen Sinne auf Erlösauskehr hat, können aber weder das Reichsgericht noch das Schrifttum Begründungen liefern, die in Einklang stehen mit Sinn und Zweck sowie der Systematik des Gesetzes einerseits und der Rechtsprechung des BGH andererseits.
  3. Die beiden Beschlüsse des BGH und OLG Frankfurt gehen wie die bisherige BGH-Rechtsprechung davon aus, dass der Testamentsvollstrecker die Entscheidungshoheit bei unserer Kernfrage hat.
  4. Die Fallgruppen Bedürftigkeit oder nachlassbedingte Steuerlast des Erben sind nun zwar anerkannt, müssen aber mit einer rechtlich ausreichenden Begründung so in die Ermessensentscheidung eingefügt werden, dass der Testamentsvollstrecker rechtssicher die Entscheidung Thesaurierung oder Erlösauskehr treffen kann.
  5. Dabei muss wie in unserem Fallbeispiel auch der Gleichbehandlungsgrundsatz einbezogen werden bzw. die Situation der Erbengemeinschaft, wenn nur einer der Miterben vom Nachlass die Erträge zweckgebunden fordert. Dies ist von hoher Bedeutung für die Praxis. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wurde vom OLG Frankfurt nur kurz gestreift.
  6. Zu Beginn von Teil 3 werden wir kurz die Maßstäbe des Ermessens darstellen und sodann mit einem eigenen Vorschlag zu klären versuchen, mit welcher rechtlicher Begründung der Testamentsvollstrecker den Vorgang der Ermessensentscheidung auch bei einer Erbengemeinschaft unter Berücksichtigung des zweiten, nicht bedürftigen Miterben gestalten kann. Das Verfassungsrecht wird uns dabei eingehend beschäftigen.

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