Fest steht nach der Rechtsprechung bislang nur, dass die Fallgruppen Bedürftigkeit oder nachlassbedingte Steuerlast des Erben anerkannt sind, aber der Testamentsvollstrecker weiterhin und selbst dann die Entscheidungsbefugnis über die Frage der Erlösherausgabe hat, sollte einer der beiden Fallgruppen vorliegen. Für diese Entscheidung braucht der Testamentsvollstrecker Rechtssicherheit. Eine tragfähige Begründung kann ihm aber weder das RG noch das Schrifttum geben. Darum, und wie die Ermessensentscheidung bei Miterben, von denen nur einer die Erlösherausgabe zweckgebunden verlangt, praktisch aussehen könnte, soll es in Teil 3 gehen.
Autor: Von Rechtsanwalt, Dr. Stephan Schmidl , Traunstein
ZErb 6/2020, S. 196 - 203
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