Die neue Vorschrift des § 94 Abs. 1a SGB XII hindert die Anrechnung von Unterhaltsansprüchen bei einem Leistungsbezug aller SGB XII-Leistungen bei einem Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV bis zu 100.000 EUR.

Die Rechtsprechung hat darüber schon bisher entschieden, dass zwar die Anrechnung von Unterhaltsansprüchen gehindert sein kann, aber die sozialhilferechtliche Berücksichtigung tatsächlich erbrachter Unterhaltszahlungen als Einkommen nicht gehindert ist. Zum sozialhilferechtlichen Einkommen gehören deshalb weiterhin tatsächlich erbrachte Unterhaltszahlungen, selbst wenn das Einkommen die Einkommensgrenze des § (damaligen) § 43 Abs. 2 SGB XII unterschreitet.[28] Das bedeutet, dass Zahlungen unmittelbar eingestellt werden müssen, damit es nicht doch zur Berücksichtigung kommt. Es kann nicht zwingend von einer Rückzahlung durch den Sozialhilfeträger ausgegangen werden.

Aus bestehenden Titeln kann weiterhin vollstreckt werden und deswegen muss zum 1.1.2020 beantragt werden, dass aus den vorhandenen Titeln nicht mehr vorgegangen wird und diese Titel herausgegeben werden. Das gilt nicht nur für diejenigen, die bis zu 100.000 EUR verdienen, sondern auch für diejenigen, die darüber hinaus verdienen, da aufgrund der Anhebung der Selbstbehaltssätze im Rahmen der Düsseldorfer Tabelle von entsprechend anderen geschuldeten Unterhaltsbeträgen auszugehen ist.

Außerdem sollte geltend gemacht werden, dass der Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle keinen Bestand hat, sondern aus Gleichbehandlungsgründe mindestens dasjenige Nettoeinkommen freibleiben muss, dass auch Kinder bis zu 100.000 EUR nicht einsetzen müssen (bzw. nach obiger Argumentation mehr). Ansonsten kommt nur der Weg über die Verfassungsbeschwerde wegen Ungleichbehandlung in Betracht.[29]

Auch diejenigen, deren Eltern Eingliederungshilfe nach SGB IX beziehen, sollten keinesfalls unaufgefordert weiterhin Elternunterhalt zahlen. Ohne Titel sollte abgewartet werden, was der Sozialhilfeträger tut. Mit Titel muss Abänderung und Herausgabe des Titels beansprucht werden.

[29] Vgl. Doering-Striening, Elternunterhalt adieu? Erste Gedanken und Fragen zum Referentenentwurf eines Angehörigenentlastungsgesetzes, FuR 2019, 519, 525 ff.

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