Fall 1: Der Schwiegersohn verdient 100.000 EUR im Sinne des § 16 SGB IV und alternativ 101.000 EUR. Die Tochter verdient nichts.
Die Tochter muss in keinem Fall mehr mit Inanspruchnahme rechnen, weil Taschengeld die Einkommensgrenze nicht erreicht und auch kein Einkommen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes ist. Auf das Einkommen des Schwiegersohnes oder einen angemessenen eigenen Selbstbehalt kommt es nicht an.
Fall 2: Die Tochter ist verheiratet und verdient 100.000 EUR/101.000 EUR[13] brutto und hat einen Ehemann, der nichts verdient. Mit Abweichungen wegen der Kranken-/Pflegeversicherung kann man in der Steuerklasse 3 von rd. 5.275,00 EUR für das unterhaltspflichtige Kind ausgehen. Bei 101.000 EUR sind es ca. 5.335,00 EUR. Nach der Rechtsprechung des BGH müsste man aus der Steuerklasse 1 rechnen, um den Steuervorteil zu verteilen. Zur Vereinfachung wird hier aber aus der Steuerklasse 3 gerechnet. Die Unterhaltsberechnung sähe nach altem Muster, aber mit den neuen Selbstbehalten der Düsseldorfer Tabelle, wie folgt aus:
Nettoeinkommen Familie | Fall 1 5.275,00 EUR |
Fall 2 5.335,00 EUR |
Abstrakter Familienselbstbehalt | 3.600,00 EUR | 3.600,00 EUR |
Überschießend | 1.675,00 EUR | 1.735,00 EUR |
Davon 45 % | 753,75 EUR | 780,75 EUR |
Konkreter Familienselbstbehalt | 4.353,75 EUR | 4.380,75 EUR |
Anteil Tochter 100 % | 4.353,75 EUR | 4.380,75 EUR |
Rest Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt | 0,00 EUR wegen der 100.000-Euro-Grenze |
954,75 EUR |
Der "Angriff" auf das Familieneinkommen oberhalb von 100.000 EUR gegenüber der Familie mit vergleichbarem Familieneinkommen hat nach diesseitiger Ansicht keinen Hintergrund und auch kein sachliches Entscheidungskriterium für sich und kann so nicht stehen bleiben.
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