Grundsätzlich hat ein unterhaltspflichtiges Kind für den Unterhalt des Elternteils zivilrechtlich auch den Stamm seines Vermögens einzusetzen[22] und zu verwerten. Gegebenenfalls kommt Verwertung durch freihändige Veräußerung, Versteigerung, Belastung oder durch Geltendmachung geldwerter Ansprüche in Betracht. Eine Umschichtung reicht aus, wenn dadurch ausreichende Erträge erwirtschaftet werden können. Zunächst kann für die Grundsätze der Vermögensverwertung auf die Rn 320 ff. des Buches "Elternunterhalt und Sozialhilferegress" in seiner online aktualisierten Form Bezug genommen werden. Ergeben sich Spezialfragen, so können diese gerne an die Verfasserin gerichtet werden. Wer die 100.000-Euro-Grenze überschreitet, für den gibt es unterhaltsrechtlich keinen Grund, nicht notfalls zusätzlich auch aus seinem Vermögen in Anspruch genommen zu werden. Unterhalb einer Summe der Einkünfte von bis zu 100.000 EUR, stellt sich eine Frage nach dem Vermögenseinsatz nicht mehr.

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