Bedürftige Eltern, die zur Beseitigung ihrer Notlage Sozialhilfe beziehen möchten, müssen zuvor ihr eigenes Einkommen und Vermögen und das ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners einsetzen bzw. verwerten, es sei denn dieses Einkommen/vermögen wäre ausdrücklich "normativ geschützt". Als normativer Schutz im Sinne der Rechtsprechung des BSG wirkt auch die gesetzgeberische Festlegung, dass etwas nicht als Einkommen berücksichtigt wird. Das gibt es nur im sehr übersichtlichen Umfang. Mit dem Angehörigenentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber ab 1.1.2020 eine steuerlich zu ermittelnde 100.000-Euro-Grenze für unterhaltspflichtige Kinder bedürftiger Eltern im SGB XII eingeführt und bestimmt, dass Unterhalt, der aus einem solchen Grenzeinkommen unterhaltsrechtlich berechnet werden kann, nicht als Einkommen im Sinne der §§ 82 ff., 92 SGB XII gilt und deshalb ein solcher Anspruch auch nicht auf den Sozialhilfeträger übergehen kann. Damit ist der Elternunterhalt für eine große Personengruppe endgültig erledigt. Für die verbliebene Personengruppe, die die 100.000 EUR-Grenze überschreitet, fängt es aber erst richtig an. Dafür wird man auf die allgemeinen Regeln zur unterhaltsrechtlichen Ermittlung von Bedarf ("Welches Heim darf's denn sein?), Bedürftigkeit ("Kann der daheimgebliebene Elternteil z.B. den Verbleib im Eigentum beanspruchen?") weitestgehend wie bisher weiter zurückgreifen. "Die Musik spielt" aber beim angemessenen Selbstbehalt und der Frage, welche Abzugs- und Zuzugsposten hierfür unterhaltsrechtlich jetzt noch zugrunde gelegt werden dürfen. Nahezu alles dazu ist noch ungeklärt. Damit setzt sich der nachfolgende Text auseinander und schließt an die Grundvoraussetzungen aus Teil 1 – die 100.000-Euro-Grenze an."

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