Sofern Eltern nicht dauernd getrennt leben, leben sie sozialhilferechtlich nämlich in der sogenannten Einsatzgemeinschaft. (§ 19 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 2 SGB XII; § 19 Abs. 2 i.V.m. § 43 Abs. 1 S. 2 SGB XII; § 19 Abs. 3 SGB XII). Die Regeln der Einsatzgemeinschaft verdrängen die Regeln des ehelichen Güter- und Unterhaltsrechtes. Auf die Frage "Was bleibt dem Daheimgebliebenen?" gibt das neue Recht im Wesentlichen keine neuen Antworten. Allerdings wurde der bisherige § 92a SGB XII, mit dem die Kostenbeteiligung des daheimgebliebenen Ehegatten bei stationärer Unterbringung des anderen Ehegatten berechnet wurde, durch § 92 SGB XII neu geregelt.

Schenkungsrückforderungsansprüchen oder
Ansprüchen aus Zuwendungsverträgen (z.B. aus einem Nießbrauchsrecht)
Erlass von Forderungen/Verzicht aus Rechten

führen nach wie vor dazu, dass der Bedürftige und die Mitglieder seiner Einsatzgemeinschaft diese Ansprüche vorrangig vor Sozialhilfeleistungen einsetzen müssen.

Es bleibt auch weiterhin dabei, dass eigenes Vermögen der Eltern nach den Regeln des § 90 SGB XII von den Eltern einzusetzen ist. Eine von einem Elternteil selbstbewohnte Immobilie ist deshalb nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII z.B. nur dann Schonvermögen, wenn es die Anforderungen an die Angemessenheit der Immobilie erfüllt. Eine zu große Immobilie muss "versilbert" und der Verkaufserlös eingesetzt werden. Maximal kann auf die Veräußerung verzichtet und unter engen Voraussetzungen auf ein Darlehen nach § 91 SGB XII ausgewichen werden.

Die Pflegebedürftigkeit von Eltern wird deshalb auch zukünftig kein Vollrisiko der Gesellschaft, bzw. der Allgemeinheit werden. Kinder können mit einem Vermögenserhalt auch in der Zukunft nicht rechnen. Lebzeitig geschontes Vermögen (§ 90 SGB XII) unterfällt nach dem Tod des Bedürftigen auch weiterhin bei SGB XII – Leistungen der sozialhilferechtlichen Erbenhaftung (§ 102 SGB XII). Nur im SGB IX gelten jetzt andere Einkommensanrechnungsvorschriften und ein erweiterter Schonvermögensbegriff. Die Erbenhaftung für Eingliederungshilfeleistungen ist seit dem 1.1.2020 abgeschafft.

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