Weist ein Unternehmen eine Ausgangslohnsumme auf und hat mehr als fünf Beschäftigte, greift die Lohnsummenregelung. Das bedeutet, dass zunächst die Ausgangslohnsumme in Form der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf, vor der Ausführung der Schenkung oder dem Anfall des Erwerbs von Todes wegen endenden Wirtschaftsjahre festzustellen ist. Der volle Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) wird in diesen Fällen grundsätzlich nur dann gewährt, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschritten werden (Mindestlohnsumme).

Im Falle der Optionsverschonung von 100 % findet eine Vollverschonung nur statt, wenn diese Ausgangslohnsumme innerhalb von sieben Jahren 700 % grundsätzlich nicht unterschreitet (§ 13a Abs. 10 ErbStG).

Werden diese, hier nur grob skizzierten, Kriterien nicht eingehalten, reduziert sich der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % anteilig in dem Verhältnis, in dem die Mindestlohnsumme unterschritten wird. Die Feststellung, ob die, je nach Wahl der Verschonungsform (Regel- oder Vollverschonung), erforderliche Mindestlohnsumme von 400 % bzw. 700 % (oder die zwischen 5 und 15 Arbeitnehmern entsprechend verminderte Mindestlohnsumme) erreicht wird, erfolgt nach Ablauf der jeweiligen Lohnsummenfrist (fünf Jahre bei der Regel-, sieben Jahre bei der Vollverschonung). Im Umfang des Unterschreitens der Mindestlohnsumme kommt es zu einer Nachsteuerfestsetzung (§ 13a Abs. 3 S. 5 ErbStG).[3]

[3] Stalleiken in: von Oertzen/Loose, ErbStG, § 13a Rn 75, RE 13a.4, 13a.7, 13a.9 ErbStR 2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge