I.

Gemäß gemeinschaftlichen Teilerbscheins vom 26.1.2010 sind die Beteiligten zu 2 bis 4 Miterben des Erblassers; auf die Beteiligte zu 2 entfällt ½-Anteil und auf die Beteiligten zu 3 und 4 jeweils 1/6-Anteil. Hinsichtlich des verbleibenden 1/6-Anteils sind die Erben unbekannt, weshalb das das Nachlassgericht mit Beschl. v. 26.1.2010 die Teil-Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des 1/6-Anteils des Nachlasses des Erblassers anordnete und den Beteiligten zu 1 zum Teilnachlasspfleger bestellte. Die Beteiligte zu 3 verstarb im Dezember 2011, ihr testamentarischer Alleinerbe ist der Beteiligte zu 5. Mit Beschl. v. 11.4.2014 hob das Nachlassgericht die Teil-Nachlasspflegschaft auf. Ein Bedürfnis hierfür sei nicht mehr gegeben, denn das restliche Guthaben aus einem Konto des Erblassers bei der Stadtsparkasse … sei hinterlegt worden.

Im Jahr 2018 fand der Beteiligte zu 5 in den Unterlagen des Erblassers Kontoauszüge eines bislang unbekannten Kontos bei der … Bank in Luxemburg, weshalb der Beteiligte zu 1 sowie die Beteiligte zu 4 im April 2018 um erneute Einrichtung einer Teil-Nachlasspflegschaft baten. Das lehnte das Nachlassgericht mit Beschluss ab, da ein ausreichendes Sicherungsbedürfnis nicht gegeben sei. Die Bank könne den bei ihr gutgeschriebenen Betrag jederzeit hinterlegen.

In der Folgezeit hinterlegte die … Bank den auf dem Konto des Erblassers gutgeschriebenen Betrag bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Oberhausen. Von dort wurde mitgeteilt, dass der hinterlegte Betrag ausgezahlt werde, wenn von allen Erben gleichlautende Freigabeerklärungen abgegeben würden. Vor diesem Hintergrund hat die Beteiligte zu 4 am 11.2.2019 die erneute Anordnung der Teil-Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben beantragt. Anderenfalls könne der hinterlegte Betrag an die bekannten Erben nicht ausgezahlt werden, was faktisch einer Enteignung gleichkäme.

Das Nachlassgericht hat den Antrag auf Anordnung einer Teil-Nachlasspflegschaft abgelehnt. Es liege bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Frage einer erneuten Anordnung vor. Die zwischenzeitlich stattgefundene Hinterlegung habe im Zweifel eher zu einer Verbesserung der Sicherung des hinterlegten Sparguthabens geführt.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 4 mit ihrer Beschwerde. Sie meint, eine rechtskräftige Entscheidung liege nicht vor, denn wegen der zwischenzeitlichen Hinterlegung sei eine neue Situation eingetreten. Die Nachlasspflegschaft sei notwendig und gemäß § 1961 BGB anzuordnen, damit sie ihr Ziel, ihren Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auch gegenüber den unbekannten Erben geltend zu machen, erreichen könne.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ergänzend ausgeführt, § 1961 BGB setze einen Anspruch gegen den Nachlass voraus, Auseinandersetzungsansprüche würden sich indes gegen die anderen Erben richten.

(…)

II.

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 4 ist dem Senat nach der vom Nachlassgericht mit weiterem Beschluss ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG. Es ist als befristete Beschwerde statthaft und auch im übrigen nach Maßgabe der §§ 58 ff. FamFG zulässig.

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Nachlassgericht die erneute Anordnung einer Teil-Nachlasspflegschaft abgelehnt.

Offen lassen kann der Senat, ob sich der nach der Hinterlegung des Bankguthabens gestellte Antrag der Beteiligten zu 4 vom 11.2.2019 schon als unzulässig erweist, nachdem das Nachlassgericht bereits mit Beschl. v. 15.5.2018 eine neuerliche Anordnung abgelehnt hatte, die beantragt worden war, als die Beteiligten Kenntnis von der Existenz des Bankkontos erlangt hatten.

Jedenfalls in der Sache liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Teil-Nachlasspflegschaft nicht vor. Mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgte Hinterlegung des in den Nachlass fallenden Bankguthabens ist ein Bedürfnis für die Anordnung einer Teil-Nachlasspflegschaft als gerichtliche Fürsorgemaßnahme zu verneinen.

Gemäß § 1960 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht unter anderem dann, wenn der Erbe unbekannt ist, für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Die vornehmlich in Betracht kommenden Sicherungsmaßnahmen, die das Nachlassgericht anordnen kann, sind in § 1960 Abs. 2 BGB genannt. Hierzu gehört auch die Anordnung einer Nachlasspflegschaft. Voraussetzung für die Anordnung jeder Sicherheitsmaßnahme ist das Bestehen eines Bedürfnisses für die gerichtliche Fürsorge (als Fürsorgebedürfnis, Sicherungsbedürfnis oder Sicherungsanlass bezeichnet). Es liegt vor, wenn der Bestand des Nachlasses ohne gerichtliche Maßnahmen gefährdet ist und aufgrund dringlicher Nachlassangelegenheiten ein konkreter Sicherungsanlass besteht. Für die Beurteilung dieser Gefährdung kommt es ausschließlich auf das Interesse des oder der endgültigen Erben am Erhalt des Nachl...

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