Post- oder transmortale Vollmachten können sowohl durch Rechtsgeschäft unter Lebenden als auch in einer letztwilligen Verfügung erteilt werden. In letzterem Fall stellt sich das Problem des Zugangs der empfangsbedürftigen Willenserklärung. Ein solcher Zugang kommt erst nach Ablieferung, Eröffnung und Bekanntmachung des Testaments oder des Erbvertrags in Betracht. Da bis zur Eröffnung des Testaments viel Zeit verstreichen kann, ist die Übergangsfunktion der Vollmacht nicht gewährleistet. Bei privatschriftlichen Testamenten stellt sich weiterhin das Problem des Nachweises der Vollmacht, da die Vollmachtsurkunde in Gestalt des Testaments nach Eröffnung in den Nachlassakten verbleibt. Grundsätzlich sollte eine Vollmacht nicht in einer letztwilligen Verfügung, sondern getrennt davon erteilt werden.[13]

Die Vollmacht kann nach § 167 BGB grundsätzlich formfrei erteilt werden. Gehören Grundstücke zum Nachlass, dann muss die Vollmacht nach § 29 GBO öffentlich beglaubigt werden. Dasselbe gilt nach § 12 Abs. 1 S. 2 HGB weiterhin dann, wenn ein Handelsgeschäft in den Nachlass fällt.[14] Der Nachweis der Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 1 S. 4 HGB ist nicht erforderlich, wenn die Anmeldung von den Erben nicht aufgrund ihrer Stellung als Rechtsnachfolger vorzunehmen ist.[15] Schriftform ist weiterhin nach § 1904 Abs. 5 BGB für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht erforderlich, wenn der Vorsorgebevollmächtigte in ärztliche Maßnahmen einwilligen oder die Einwilligung verweigern soll.[16] Aus Gründen der Rechtssicherheit und um eine Nachweismöglichkeit zu haben, sollte die Vollmacht unabhängig davon in jedem Fall schriftlich erteilt werden.[17]

[13] Bengel/Dietz in Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 6. Aufl., 2017, § 1 Rn 46.
[14] Joachim/Lange, ZEV 2019, 62.
[15] OLG Hamburg v. 27.5.1966 – 2 W 14/66, DNotZ 1967, 30 (31).
[16] Gockel in Riedel, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge, 2. Aufl., 2018, § 16 Rn 31.
[17] Joachim/Lange, ZEV 2019, 62.

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