Trans- und postmortale Vollmachten sichern die Handlungsfähigkeit des Nachlasses unmittelbar nach dem Versterben des Erblassers. Die Notwendigkeit der Klärung der Erbenstellung kann die Beschaffung des Erbennachweises zeitlich erheblich verzögern. Die Probleme potenzieren sich, wenn ausländisches Vermögen zum Nachlass gehört und in verschiedenen Ländern ein eigenes Nachlassverfahren durchgeführt werden muss. Weiterhin kann der Bevollmächtigte für minderjährige Erben handeln, ohne dass es einer Genehmigung des gesetzlichen Vertreters oder des Familiengerichts bedürfte.[4] Gegenüber der transmortalen Vollmacht hat die postmortale Vollmacht darüber hinaus den zusätzlichen Vorteil, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten nicht der Beschränkung durch einen Bevollmächtigten ausgesetzt ist, wenn er das nicht möchte.[5]

Das Rechtsinstitut der trans- bzw. postmortalen Vollmacht bietet im Übrigen auch im Fall der Anordnung einer Testamentsvollstreckung Vorteile. Tatsächlich kann der Testamentsvollstrecker bis zur Annahme des Testamentsvollstreckeramts nicht für den Nachlass handeln. Ebensowenig kann der Erbe für den Nachlass tätig werden, da bei ihm die Verfügungssperre des § 2211 BGB aufgrund der Anordnung der Testamentsvollstreckung mit dem Erbfall und unabhängig von der Annahme des Testamentsvollstreckeramts eintritt. Bis zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses stellt sich darüber hinaus auch das Problem des Nachweises des Amtes. Die Vollmachterteilung kann hier die die Handlungsfähigkeit des Nachlasses in der Übergangsperiode sicherstellen. In diesem Fall bedarf es zum Nachweis des Todes des Erblassers und damit des Wirksamwerdens der postmortalen Vollmacht nur der Sterbeurkunde.[6]

Generell können post- und transmortale Vollmachten zur Ergänzung einer Testamentsvollstreckung eingesetzt werden, um den Handlungsspielraum des Testamentsvollstreckers zu erweitern. So kann der Testamentsvollstrecker entgegen § 2205 S. 3 BGB bevollmächtigt werden, unentgeltlich über Nachlassgegenstände zu verfügen.[7] Weiterhin kann eine Bevollmächtigung Schwierigkeiten beseitigen, die im Grundbuchverkehr mit dem Nachweis der Entgeltlichkeit vom Testamentsvollstrecker vorgenommener Verfügungen einhergehen. Ferner kann der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Bevollmächtigte Rechtsgeschäfte mit sich selbst vornehmen, auch wenn er dieses als Testamentsvollstrecker nicht könnte, weil ihm insoweit keine Befreiung erteilt worden ist. Schließlich ist der Bevollmächtigte auch nicht an Verwaltungsanordnungen des Erblassers nach § 2216 Abs. 2 BGB gebunden.[8]

Weiterhin kann eine Vollmacht eine Ersatzlösung sein, wenn eine Testamentsvollstreckung durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament ausgeschlossen wurde.[9] Weiterhin wird die trans- oder postmortale Vollmacht eingesetzt, um dem Testamentsvollstrecker die dauerhafte Verwaltung einzelkaufmännischer Unternehmen und vollhaftender Personengesellschaftsbeteiligungen zu ermöglichen. Eine Testamentsvollstreckung ist in derartigen Fällen ausgeschlossen, da die beschränkte Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers der unbe-schränkten Haftung widerspricht. Allerdings lässt sich aufgrund vom Erblasser stammender Vollmachten keine unbeschränkbare Verpflichtung des Erben erreichen. Die vom Erblasser erteilte Vollmacht muss daher durch testamentarische Auflagen ergänzt werden, Die Zulässigkeit entsprechender Auflagen ist jedoch umstritten.[10]

Schließlich kann eine transmortale Vollmacht als Vorsorgevollmacht so ausgestaltet werden, dass einerseits die Übergangsfunktion nach Eintritt des Erbfalls abgedeckt ist und andererseits für den Fall der vorübergehenden oder dauerhaften Hilfsbedürftigkeit noch zu Lebzeiten des Vollmachtgebers eine Vorsorge getroffen wird.[11] Die trans- oder postmortale Vollmacht kann darüber hinaus dazu eingesetzt werden, die Abwicklung des Erbfalls zu beschleunigen. Um dem Erben die Erfüllung von ausgesetzten Vermächtnissen nicht selbst zu überlassen und dadurch Verzögerungen zu vermeiden, kann dem Vermächtnisnehmer die Erfüllung seines Vermächtnisses dadurch ermöglicht werden, dass er bei gleichzeitiger Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB eine begrenzte Vollmacht erhält und so die erforderlichen Rechtsgeschäfte selbst vornehmen kann.[12]

[4] Joachim/Lange, ZEV 2019, 62.
[5] Gockel in Riedel, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge, 2. Aufl., 2018, § 16 Rn 13.
[6] Lorz in Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, 5. Aufl., 2018, § 20 Rn 7.
[7] BGH v. 18.6.1962 – II ZR 99/61, NJW 1962, 1718.
[8] Lorz in Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, 5. Aufl., 2018, § 20 Rn 10.
[9] Reimann in Staudinger, Bearb. 2016, Vorb. § 2197–2228 Rn 97.
[10] BGH v. 20.2.1969 – II ZR 75/67, WM 1969, 492 (493); BayObLG v. 12.2.1986 – BReg 1 Z 78/85, BayObLGZ 1986, 34 (40); Zimmermann in MüKo, BGB, 7. Aufl., 2017, § 2205 Rn 26.
[11] Lorz in Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, 5. Aufl., 2018, § 20 Rn 9.
[12] OLG Köln v. 10.2.1992 – 2 Wx 50/91, NJW-RR 1992, 1357; Lorz in Münchener An...

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