Die Schwierigkeit in der Praxis liegt oftmals darin, dass für den Testamentsvollstrecker die Zuwendung von Vorempfängen nicht erkennbar ist. Er ist daher ganz besonders auf die Auskünfte der einzelnen Abkömmlinge und Miterben angewiesen. Ihm steht daher nach hM der Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB gegenüber den Abkömmlingen zu.[25]

Zu beachten ist dabei, dass es im Rahmen der Ausgleichungspflicht nach den §§ 2050 ff BGB keine zeitliche Einschränkung gibt, also auch Zuwendungen auszugleichen sind, die mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall erfolgten.

Zum anderen gilt es zu beachten, dass der BGH im Rahmen des Berliner Testaments den sogenannten "erweiterten Erblasserbegriff" geprägt hat, sodass nicht nur Vorempfänge des Zuletztversterbenden, sondern auch die Vorempfänge des zuerst versterbenden Elternteils an die Abkömmlinge als Schlusserben zur Ausgleichung zu bringen sind.[26] Entsprechendes ist auch beim Auskunftsbegehren zu berücksichtigen.

[25] MüKo/Ann § 2057 Rn 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge