Die nach §§ 511 ff ZPO zulassige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begrundete Berufung des Klagers hat auch in der Sache Erfolg.

1. (...)

2. a) Der Klager hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die begehrte Auskunft und Rechenschaftslegung aus § 666 BGB. Einen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft uber die Verwendung einer (Konto)Vollmacht kann ein Miterbe nach § 666 BGB gegen einen anderen Miterben dann geltend machen, wenn zwischen dem Erblasser und dem bevollmachtigten Miterben im Innenverhaltnis ein Auftragsverhaltnis im Sinne von § 662 BGB bestand. Diese Anspruche (des Erblassers) gehen nach § 1922 BGB nach dem Ableben des bevollmachtigenden Erblassers im Wege der Universalsukzession auf die Erbengemeinschaft uber und konnen nach § 2039 BGB von jedem Miterben auch gegen einen anderen Miterben geltend gemacht werden.

b) Vorliegend ist von einem Auftragsverhaltnis zwischen der Verstorbenen und dem Beklagten auszugehen.

Die Abgrenzung von einem Auftrag zu einem bloßen Gefalligkeitsverhaltnis, welches keine rechtlichen Pflichten auslost, hangt von den Umstanden des Einzelfalls ab. Wenn fur den Auftragnehmer erkennbar ist, dass der Auftraggeber ein wesentliches Interesse an der Durchfuhrung des Auftrags hat, ist von einem Rechtsbindungswillen auszugehen (vgl. Palandt/Sprau, Burgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage 2018, vor § 662 BGB, RdNr. 4). Es kommt darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass fur den Leistungsempfanger, also den Auftraggeber, wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage des Leistenden verlasst (Senatsurteil vom 19.3.2013, 3 U 1/12).

Ein besonderes personliches Vertrauensverhaltnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer spricht grundsatzlich nicht gegen einen Auftrag im Sinne von § 662 BGB. Denn ein "besonderes Vertrauensverhaltnis" zwischen den Beteiligten ist der Regelfall eines Auftrags mit rechtlichen Verpflichtungen (vgl. Palandt/Sprau aaO, vor § 662 BGB, Rn 1). Wenn ein Familienangehoriger Geldgeschafte fur einen anderen Familienangehorigen erledigt – im Rahmen einer Vorsorgevollmacht oder auch im Rahmen eines Einzelauftrags –, wird man im Regelfall von einem Auftrag mit rechtlichen Verpflichtungen ausgehen mussen (vgl. beispielsweise OLG Schleswig, FamRZ 2014, 1397; OLG Brandenburg, Urteil vom 20.11.2013 – 4 U 130/12 –, zitiert nach juris). Eine abweichende Bewertung kann nur ausnahmsweise auf Grund besonderer Umstande des Einzelfalls in Betracht kommen. Dabei ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedeutung einer Vollmacht unter zusammenlebenden Eheleuten (vgl. BGH, NJW 2000, 3199) auf andere Familienkonstellationen (vgl. insbesondere BGH, NJW 2001, 1131) nicht ubertragbar (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Mai 2017 – 9 U 167/15, FamRZ 2017, 1873).

Hier hat die Verstorbene dem Beklagten zunachst, wie dem Klager auch, im Jahr 2006 eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Von dieser hat der Beklagte ausweislich seiner eigenen Einlassung von der Verstorbenen selbst erfahren, hatte also Kenntnis davon. Insofern kommt es nicht entscheidend darauf an, ob ihm eine Ausfertigung der Generalvollmacht tatsachlich ubersandt worden ist. Daruber hinaus wurden ihm am 12.2.2009 umfassende Kontovollmachten uber samtliche Konten der Verstorbenen erteilt. Unter diesen Umstanden war fur den Beklagten aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten erkennbar, dass fur die Bevollmachtigende wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und er uber erhebliches Vermogen der Vollmachtsgeberin verfugen konnte. Besondere Umstande, aus denen der Beklagte hatte schließen konnen, dass mit der Erteilung der Vollmacht fur den Fall, dass er auf deren Grundlage fur die Verstorbene tatig werden wurde, seinerseits keinerlei Informations- oder Rechenschaftspflichten verbunden sein sollten, liegen nicht vor. Dass er sich um die Verstorbene gekummert hat und ein Vertrauensverhaltnis zwischen ihnen bestand, reicht hierfur nicht aus.

Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob und wie lange die Verstorbene ihre Geschafte noch selbst getatigt hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Vorsorgevollmacht wird in der Regel oft schon weit im Voraus fur den Fall erteilt, dass in der Zukunft zu einem noch nicht bekannten Zeitpunkt der Einsatz der Vollmacht erforderlich wird, weil die Geschafte nicht mehr selbst ausgefuhrt werden konnen. Wie lange dies nach Erteilung der Vollmacht noch moglich ist, hat aber keinen Einfluss auf die Frage, ob mit dieser ein Rechtsbindungswille einhergeht und fur den Fall, dass mit der Vollmacht Geschafte getatigt werden, eine Rechenschaftspflicht verbunden sein soll.

Insofern besteht der Anspruch auch fur den gesamten hier geltend gemachten Zeitraum, in dem die Vollmacht Bestand hatte. Wenn der Beklagte fur einen gewissen Zeitraum von der Vollm...

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