Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 10.11.2015 war zu verwerfen, da sie bereits unzulässig ist. Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdeberechtigt iSd § 59 FamFG.

1. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die angefochtene Entscheidung in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist, wobei es für die Zulässigkeit der Beschwerde ausreichend ist, wenn die Rechtsbeeinträchtigung zumindest möglich erscheint (BGH ZEV 2013, 440/442; 517; OLG München ZEV 2009, 342; OLG Hamm BeckRS 2014, 82902; Horn, in NK/Nachfolgerecht, 1. Aufl. <2014> § 59 Rn 2, Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. <2014> § 59 Rn 9).

a) Es gibt jedoch kein allgemeines Recht auf Ernennung zum Testamentsvollstrecker (OLG Karlsruhe MDR 2015, 1188; Staudinger/Reimann, BGB <2012> § 2200 Rn 20; Zimmermann, Testamentsvollstreckung, 4. Aufl. <2014> Rn 59). Grund dafür ist, dass die Testamentsvollstreckung nicht im Interesse des Testamentsvollstreckers erfolgt, sondern im Interesse des Erben (so für das Betreuungsrecht OLG München, Beschl. v. 9.11.2005 BeckRS 2005, 13228).

b) Dem schließt sich der Senat im vorliegenden Fall an. Unabhängig von der Frage, ob das Testament vom 15.7.2014 überhaupt eine Bestimmung zur Einsetzung eines Ersatztestamentsvollstreckers enthält oder nicht, hätte der Beschwerdeführer jedenfalls selbst dann, wenn eine solche Bestimmung vorläge, keinen Anspruch, als Testamentsvollstrecker ernannt zu werden. Die Auswahl des Testamentsvollstreckers liegt – sofern der Erblasser keinen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt hat – allein im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts (Staudinger/Reimann, aaO, § 2200 Rn 11; Weidlich, in NK/BGB, 4. Aufl. <2014> § 2200 Rn 6; Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl. <2016> § 2200 Rn 5; ebenso wohl Zimmermann, ZEV 2007, 313, 316). Daraus ist zu folgern, dass es kein Recht des Einzelnen auf Bestellung gibt mit der Folge, dass eine Rechtsverletzung, die für die zulässige Beschwerde Voraussetzung ist, nicht vorliegt.

2. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 8.2.2016 erklärt, die Beschwerde auch für den Miterben, den Beteiligten zu 2, zu führen. Verfahrensgegenstand ist hier allein die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.11.2015. Der Miterbe hat den Beschluss des Nachlassgerichts nicht angefochten, sodass insoweit auch keine Beschwerdeentscheidung ergeht. Anderes folgt auch nicht aus dem Schreiben des Miterben vom 3.12.2015, eingegangen beim Nachlassgericht am 9.12.2015, da sich aus diesem kein Anfechtungswille ergibt. Sollte das Schreiben als Antrag auf Ernennung eines Testamentsvollstreckers auszulegen sein, ist es Sache des Nachlassgerichts, darüber zu entscheiden.

3. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen, § 22 Abs. 1 GNotKG. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren blieb vorbehalten. Gemäß § 65 Abs. 1 GNotKG wird der Geschäftswert mit 10 % des aktiven Nachlasswertes – der derzeit noch nicht bekannt ist – bestimmt werden. (...)

ZErb 6/2016, S. 172 - 173

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