Das Zeugnis entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedürfte (Art. 69 Abs. 1 EuErbVO). Ihm kommt überdies eine Gutglaubenswirkung zu (Art. 69 Abs. 2 EuErbVO) und es gilt als wirksame Grundlage für die Eintragung des Erben in das maßgebliche Register des Mitgliedstaates (Art. 69 Abs. 5 EuErbVO). In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Verordnung ausdrücklich nicht die Frage über die Eintragungen von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register erfasst (Art. 69 Abs. 5, Art. 1 Abs. 2 lit. k EuErbVO). Bei einer solchen Eintragung in ein Register ist daher gemäß Nr. 18 der Erwägungsgründe auf das Recht der belegenen Sache (lex rei sitae) zurückzugreifen.[21] Da dieser Regelungsbereich von der Verordnung ausgenommen ist, müssen in Lettland hinsichtlich der Eintragung noch einige Verfahren geregelt werden. So befinden sich beispielsweise die Änderungen, die im Grundbuchgesetz vorgenommen werden sollen, noch auf der Stufe eines Gesetzesentwurfs. Es soll vor allem eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, um zukünftig auch auf Grundlage des Europäischen Nachlasszeugnisses den Titel an einer sich in Lettland befindlichen Immobile im Grundbuch eintragen zu lassen.

[21] DNotI – Report 15/2012, 121 (123).

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