Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass kein Pflichtteilsrecht besteht oder bereits sicher ist, dass kein Pflichtteilsanspruch gegeben ist, weist es die gesamte Klage ab.[17] Nach herrschender, nicht unbedenklicher Ansicht[18] geschieht dasselbe, wenn der Kläger nicht verhandelt und Versäumnisurteil gegen ihn ergeht. Bei Säumnis des Beklagten ergeht dagegen nur ein Teil-Versäumnisurteil zur jeweils anstehenden Stufe.[19]
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