Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass kein Pflichtteilsrecht besteht oder bereits sicher ist, dass kein Pflichtteilsanspruch gegeben ist, weist es die gesamte Klage ab.[17] Nach herrschender, nicht unbedenklicher Ansicht[18] geschieht dasselbe, wenn der Kläger nicht verhandelt und Versäumnisurteil gegen ihn ergeht. Bei Säumnis des Beklagten ergeht dagegen nur ein Teil-Versäumnisurteil zur jeweils anstehenden Stufe.[19]

[18] OLG Stuttgart 21.12.1989, 16 WF 457/89, NJW-RR 1990, 766; Musielak/Foerste § 254 ZPO Rn 5; MüKo-ZPO/Becker-Eberhard § 254 ZPO Rn 28; Zöller/Greger § 254 ZPO Rn 17; BeckOK ZPO/Bacher § 254 ZPO Rn 25.
[19] BeckOK ZPO/Bacher § 254 ZPO Rn 26.

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