Freilich vermag die Entscheidung des LSG Nordrhein Westfalen noch nicht vollständig zu beruhigen. Insofern bleibt wohl nur das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Es bleibt zu hoffen, dass im Hauptsacheverfahren tatsächlich die Ausschlagungsmöglichkeit verneint wird. Hierfür spricht allerdings viel. Bis dahin verbleibt im Hinblick auf die Vermächtnislösung ein gewisser Zweifel, ob nicht doch eine Ausschlagung des Vermächtnisses und damit eine Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Sozialhilfeträger möglich ist.

Meiner Auffassung nach ist dies nach der klaren Entscheidung des BGH vom 19.1.2011 zu verneinen. Der BGH führt deutlich aus, dass der Sozialhilfeträger nicht durch die Ausschlagung Einfluss auf die Erbfolge nehmen dürfe. Dies würde der Sozialhilfeträger im vorliegenden Fall aber tun. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob das Ausschlagungsrecht isoliert übergeleitet wird oder ob es als Nebenrecht bei der Überleitung des Vermächtnisanspruchs mit übergeht. Vielmehr wird man wohl davon ausgehen müssen, dass eine derartige Überleitung des Vermächtnisanspruchs unzulässig ist, wenn sie nur zu dem Zweck erfolgt, das Ausschlagungsrecht, das als Nebenrecht mit übergeht, auszuüben.

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