Leitsatz

1. Die Entscheidung über die Art der Akteneinsicht, also darüber, ob die Einsicht auf die Durchsicht der Akten in den Räumen des mit der Sache befassten oder eines auswärtigen Gerichts beschränkt wird oder die Akten einem Rechtsanwalt zur Einsicht in den Räumen seiner Kanzlei überlassen oder übersandt werden, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Auch der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs begründet regelmäßig kein Recht auf eine bestimmte Art der Akteneinsicht.

2. In Nachlasssachen ist die den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten zustehende Akteneinsicht grundsätzlich auf die Durchsicht der Akten im Gerichtsgebäude beschränkt.

OLG Köln, Beschluss vom 20. Juli 2007 – 2 Wx 34/07

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