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Ausgehend von den zahlreichen Aus- und Neugründungen von Seiten vieler Hochschulen,[3] um wissenschaftliche Tätigkeiten zu vertiefen sowie zu vermarkten, sind wir jüngst der Frage nach den möglichen Ausgestaltungen des fakultativen Aufsichtsrats einer Forschungs-GmbH nachgegangen.[4] Dadurch konnten Lösungen aufgezeigt werden, um den oft sehr heterogenen Anteilseignern und ihren Repräsentanten Rechte und Reputation einer Mitgliedschaft im "Aufsichtsrat" angedeihen zu lassen, ohne die ureigenen Funktionen dieses zwar nicht obligatorischen, aber in praxi wichtigen Organs einzuschränken. In nachstehendem Beitrag, der das Thema der Forschungsgesellschaften mit Gründung und Nachfolge auch in den ZErb-Themenkanon einbringen möchte, geht es indessen hauptsächlich um die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Gesellschafterversammlung mit Bezug zum Aufsichtsrat. Wird die Satzung geändert, muss wegen §§ 58a, 60 AO auch die Gemeinnützigkeit detaillierter als bisher beschrieben sein. Zudem geht es im Beitrag um die Nachfolge in den Organen der Forschungs-GmbH.

[3] Sandberger, Ordnung der Wissenschaft = OdW 1 (2022), 1-22 (2, 10).
[4] Gergen, OdW 4 (2022), 255–266.

I. Verbesserung der Gremienstrukturen der Forschungs-GmbH

1. Hinführung zum Thema: die Forschungs-GmbH

Die Besonderheit der Forschungs-GmbH ist der stete Spagat zwischen Wissenschaftsfreiheit[5] und gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen. Themen wie Beteiligung der Hochschulen an Gesellschaften[6] oder der Hochschullehrer als Unternehmer[7] sind bereits in der Literatur besprochen worden. Eine GmbH mit der Beteiligung von Bund und Ländern nebst Hochschulen besteht vielfach aus privaten Teilhabern, die oftmals, falls sie zahlreich und mit geringen Prozentsätzen am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sind, die Gesellschafterversammlung "zersplittern" können. Eine solche GmbH benötigt wegen ihrer reinen Forschungsorientierung keinen Aufsichtsrat, was aus dem Umkehrschluss aus § 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2a) Var. 6 DrittelbG[8] resultiert. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich um ein Unternehmen handelt, welches unmittelbar oder überwiegend wissenschaftlichen Bestimmungen dient. Wurde ein Aufsichtsrat indessen freiwillig ins Leben gerufen, sind mithin die Arbeitnehmer u.a. nicht vertreten, so kann es dazu kommen, dass ein fakultativer Aufsichtsrat wenig handlungsfähig ist, sobald die Gesellschafteranzahl hoch und unübersehbar wird. Idealerweise entscheiden sich die Gesellschafter daher für eine Verkleinerung ihres Aufsichtsrats; dies haben wir bereits herausgearbeitet.[9]

[5] So jüngst die praktisch wichtigen Vorteile und Interessen hinsichtlich der Daten: Becker, OdW 2 (2022), 103–114 sowie für das Immaterialgüterrecht Kuschel, OdW 1 (2020), 43–52, hier 49–51, und Ulrici, OdW 2 (2018), 129–158.
[6] So bereits Gräf, OdW 4 (2014), 241–246 sowie Hillemann/Wittig, OdW 2 (2019), 169–178. Ganz wesentlich zu der Rückforderung von Beilhilfen die Aufsätze von Haase/Gergen, Medien und Recht International (MR Int.) 3/2016, 141–145 sowie Medien und Recht International (MR Int.) 1/2016, 23–28.
[7] Sandberger, OdW 3 (2019), 137–150.
[8] Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz – DrittelbG) vom 18.5.2004 (BGBl I, 974).
[9] Gergen, OdW 4 (2022), 265–266.

2. Fragestellungen zwecks effizienter Reaktion auf Neuerungen

Auf welche Weise können die Mitwirkungsrechte aber nicht nur im Aufsichtsrat, sondern gleichfalls in der Gesellschafterversammlung gestärkt und Lücken geschlossen werden, wie etwa im Vorsitz und in der Durchführung von Veranstaltungen, d.h. Gesellschafterversammlungen in Präsenz, Telefonkonferenzen und Video- und Hybrid-Formaten? Sinn und Zweck dieser Überlegungen und Formulierungen für die Satzungen sollen der erlaubte und sinnvolle Einsatz der rezenten technischen Möglichkeiten, aber auch die Spezifizität der besonderen Form einer GmbH sein, die sich der Wissenschaft und der Forschung sowie im Hinblick auf § 60 AO der Lehre aktueller Forschungsresultate widmen möchte.[10] Bestand die Satzung bereits vor Jahresende 2020, bedarf es keiner Änderungen des § 58 Nr. 1 AO. Wird sie wegen der in diesem Beitrag angesprochenen Änderungen ohnehin geändert, dann gilt: Als Präambel sollte, um Steuer- wie Gesellschaftsrecht Genüge zu tun, anfänglich stehen, um Unternehmensgegenstand und Gemeinnützigkeit so exakt wie nötig zu umschreiben; etwa wie folgt:

Zitat

Gegenstand der Gesellschaft sind die grundlagen- und anwendungsorientierte Forschung auf dem Gebiet der Medien- und Informationstechnologie mit dem Schwerpunkt "X" einschließlich der Weitervermittlung bzw. Übertragung des entstandenen Wissens an die Öffentlichkeit, an die Forschung und die Lehre an Hochschulen einschließlich der dortigen Studenten und Doktoranden, an Forschungseinrichtungen, an einschlägig interessierte Unternehmen und an nationale wie internationale Kooperationspartner. Hierzu zählen gleichfalls jedwede Form der Zusammenarbeit mit Hochschulen im Bereich der Lehre und Forschung sowie die Organisation und Durchführung von Unterricht und sonstigen Bildungsmaßnahmen, nicht zuletzt als Trägerin einer Bildungseinr...

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