Leitsatz

1. Die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG genügt den Anforderungen des § 29 GBO.

2. Eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG liegt auch dann vor, wenn sie im Außenverhältnis unbedingt erteilt worden ist und lediglich im Innenverhältnis nur für den Fall gelten soll, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig geworden ist.

3. Die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG erstreckt sich auch auf Vorsorgevollmachten, die über den Tod hinaus gültig sein sollen.

BGH, Beschl. v. 12.11.2020 – V ZB 148/19

1 Tatbestand

I.

Im Grundbuch des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes ist der im September 2016 verstorbene G. K. (nachfolgend: Eigentümer) als Eigentümer eingetragen. Dieser errichtete am 8.4.2011 eine als "Vorsorgevollmacht" bezeichnete Vollmachtsurkunde, in der er die Beteiligten zu 1 und 2 jeweils einzelvertretungsberechtigt zu seinen allgemeinen Bevollmächtigten in den Bereichen der Gesundheitsfürsorge, vertraglichen Angelegenheiten und Rechtsstreitigkeiten sowie in allen Vermögensangelegenheiten einschließlich der Verwaltung, des Erwerbs und der Veräußerung von Vermögen einsetzte. Die Vollmacht sollte über den Tod hinaus gültig sein. Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigte die Echtheit der Unterschrift des Eigentümers auf der "Vorsorgevollmacht" gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 Betreuungsbehördengesetz (BtBG).

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18.9.2019 übertrug die Beteiligte zu 1, handelnd als Bevollmächtigte für die Erben des verstorbenen Eigentümers, den Grundbesitz unentgeltlich auf den Beteiligten zu 2 (soweit es in den Gründen der angefochtenen Entscheidung heißt, dass die Beteiligte zu 2 den Grundbesitz auf den Beteiligten zu 1 übertragen habe, hat das Oberlandesgericht die Bezeichnung der Beteiligten verwechselt). Der von beiden Beteiligten mit dem Vollzug der Kaufvertragsurkunde beauftragte Notar beantragte die Eigentumsumschreibung.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 8.10.2019 die Beteiligten aufgefordert, die Genehmigung der Erben nach dem eingetragenen Eigentümer nebst Erbnachweis vorzulegen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Beteiligte zu 2 weiterhin die Aufhebung der Zwischenverfügung erreichen.

2 Gründe

II.

Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in FGPrax 2019, 255 veröffentlicht ist, meint, die von der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG beglaubigte Vorsorgevollmacht genüge den Anforderungen des § 29 GBO nicht. Zwar habe der Gesetzgeber durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 (BGBl I S. 1696) klargestellt, dass es sich bei § 6 Abs. 2 BtBG um einen Beglaubigungstatbestand handele, der mit den Rechtswirkungen einer öffentlichen Beglaubigung ausgestattet sei. Er unterscheide aber, wie sich aus § 11 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) ergebe, weiterhin zwischen der öffentlichen Beglaubigung nach § 129 BGB und der Beglaubigung durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde. Deren Beglaubigungszuständigkeit erstrecke sich nur auf Vollmachten, die für den Betreuungsfall gedacht seien und eine gesetzliche Betreuung ausschließen sollten. Auf Vorsorgevollmachten, die über den Tod hinaus Gültigkeit hätten, erstrecke sie sich nicht. Nach dem Tod des Vollmachtgebers gebe es kein Bedürfnis mehr für ein Betreuungsverfahren. Die Vorsorgevollmacht wandle ihren Charakter und bleibe ggf. als Nachlassvollmacht bestehen. Für diese fehle es an einer Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde. Gegen die Beglaubigungszuständigkeit der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde bestünden schließlich durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip.

III.

Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Zwischenverfügung des Grundbuchamts sei zu Recht ergangen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Im Ausgangspunkt geht das Beschwerdegericht allerdings zutreffend davon aus, dass Eintragungen in das Grundbuch aufgrund von Erklärungen rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Personen – von der Möglichkeit des Nachweises der Vertretungsberechtigung nach § 21 Abs. 3 BNotO und § 34 GBO abgesehen – nur vorgenommen werden können, wenn die Vertretungsmacht dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO, also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, nachgewiesen wurde. Der Nachweis kann durch die Vorlage der Ausfertigung (§ 47 BeurkG) oder des Originals einer unterschriftsbeglaubigten Vollmacht geführt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 6.3.1959 – V ZB 3/59, BGHZ 29, 366, 368; Beschl. v. 22.9.2016 – V ZB 177/15, FGPrax 2017, 1 Rn 13; zur Vorsorgevollmacht vgl. BGH, Beschl. ...

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