Der Testamentsvollstrecker stellte für jeden einzelnen Nacherben zwei Anträge nach § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG im Rahmen eines Begleitschreibens zur Erbschaftsteuererklärung, nämlich jeweils für die großmütterliche Nacherbschaft und die großväterliche Nacherbschaft. Unter Negierung der Tatsache, dass im vorliegenden Fall für jeden großmütterlichen und großväterlichen Nacherbfall Anträge nach § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG auf Besteuerung im Verhältnis zur Großmutter und zum Großvater zulässig sind, erließ das Finanzamt jeweils Erbschaftsteuerbescheide gegen die Nacherben. Gegen diese Erbschaftsteuerbescheide wurden Einsprüche eingelegt und dieselben umfangreich begründet. Das Finanzamt blieb im Rahmen des Einspruchs- und des sich anschließenden Finanzgerichtsverfahrens bei seiner Auffassung, die das Finanzgericht mit Urt. v. 20.11.2019 bestätigte, aber die Revision aus Gründen der Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuließ, welche im Januar 2020 eingelegt wurde.

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