Unsere Kernfrage lautet: Hat der Dauervollstrecker nach den Beschlüssen von BGH und OLG Frankfurt noch die autonome und im Wege des Ermessens wahrzunehmende Entscheidungshoheit über den Nachlass, sofern der Erbe Erlöse/Nutzungen des Nachlasses beansprucht, weil der damit den eigenen Unterhalt, Unterhaltspflichten gegenüber Dritten oder nachlassbedingte Steuern bestreiten bzw. bezahlen will? Kann der Dauervollstrecker dieses Ansinnen, diesen "Anspruch", rechts- und regresssicher ablehnen mit der Begründung, dass diese zweckgebundene Zahlung aus dem Nachlass dennoch dessen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspräche, § 2216 Abs. 1 BGB?

Auf den ersten Blick und wörtlich genommen scheinen BGH und OLG Frankfurt/Main eindeutig zu sein und dem Testamentsvollstrecker das Entscheidungs- und Ablehnungsrecht zu verwehren. Doch zeigt eine genauere rechtliche Betrachtung, dass die Dinge nicht so einfach sind: die Beschlüsse sind abzugleichen mit der gesetzlichen Systematik und einzufügen in die ständige Rechtsprechung des BGH. Denn die Beschlüsse verweisen auf die Urteile des BGH vom 4.11.1987 – IVa ZR 118/86 und vom 14.5.1986 – IVa ZR 100/84. Und diese wiederum fußen auf der Grundsatzentscheidung des BGH vom 2.10.1957, BGHZ 25, 275. Wir wollen uns unserer Frage daher zunächst über die bisherige Rechtsprechung des BGH nähern und dabei die älteste Fallgruppe im Auge behalten, die schon das Reichsgericht beschäftigte: Der bedürftige Erbe macht gegenüber dem Testamentsvollstrecker Unterhalt geltend und fordert dafür Erlöse aus dem Nachlass, der der Dauervollstreckung unterliegt.

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