Welches Kalenderjahr für das Gesamteinkommen i.S.v. § § 16 SGB IV maßgeblich ist, regelt § 16 SGB IV ausdrücklich nicht. Jedenfalls ist damit nicht der Durchschnitt aus mehreren Jahren gemeint, wie im Unterhaltsrecht bei schwankenden Einkünften.

Im Sozialversicherungsrecht wird das zugrunde zu legende Kalenderjahr aus dem Kontext der jeweiligen Regelung – z.B. zur Bestimmung, ob sozialversicherungsrechtlicher Versicherungsschutz besteht, – prognostisch bestimmt, z.B. aus dem durchschnittlichen Einkommen der zurückliegenden Zeit.[25] Das passt für den Elternunterhalt und seine sozialhilferechtliche Berücksichtigung nicht. Im Unterhaltsrecht kann man frühestens am Ende des zurückliegenden Kalenderjahres eine endgültige Feststellung treffen; also Ende 2020 frühestens für das Kalenderjahr 2020. Und das reicht dann auch, da es nicht um sozialversicherungsrechtlichen Leistungsschutz geht, der im Vorhinein feststehen muss und nicht beliebig in Frage gestellt werden darf. Unterhaltsrechtliche Prognosen sind nicht notwendig und unzulässig, weil es ausreicht, die Frage, ob der Sozialhilfeträger auf den Elternunterhaltsanspruch verzichten muss oder nicht, rückschauend am Ende eines Kalenderjahres zu beantworten.

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