(1) Gewinneinkunftsarten

Bei den Gewinneinkunftsarten wird der Gewinn im Allgemeinen nach § 4 EStG definiert. Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können z.B. als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Abs. 3 EStG).

Die Einzelheiten regeln die §§ 4a-7i EStG und die jeweilige Einkunftsart. Die Betriebsausgaben werden in der Zukunft sicherlich die Stellschraube dafür sein, wie man die 100.000 EUR-Grenze unterschreitet. Verstärkt werden die §§ 7 ff. EStG (Absetzung für Abnutzung) in den Blickpunkt des Interesses geraten. So können Steuerpflichtige nach § 7g EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung z.B. können insbesondere Betriebskosten aller Art, Geldbeschaffungskosten, Versicherungsbeiträge und der Erhaltungsaufwand, soweit sich diese Ausgaben auf das Gebäude beziehen und der Einkommenserzielung in dieser Einkunftsart dienen, abgezogen werden. Die steuerlichen Vergünstigungen nach § 10e EStG sowie die Abschreibungen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 ff. EStG sind abzugsfähig.

(2) Überschusseinkunftsarten

Die Überschusseinkunftsarten werden aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (nach den §§ 8-9a EStG) errechnet. Einnahmen sind nach § 8 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EstG zufließen. Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.

Zu den Einkünften gehören auch monatlich gezahlte Beträge einer Abfindung des Arbeitgebers infolge einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie steuerpflichtig sind. (§ 24 EStG).[18] Einmalige Einkünfte werden im Zeitpunkt des Zuflusses berücksichtigt. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die Einkünfte auf nachfolgende Jahre aufzuteilen.[19]

Von den Einnahmen werden sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten abgezogen.[20]

Werbungskosten werden in § 9 EStG definiert. Sie sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:

von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b: ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR;
von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG handelt: ein Pauschbetrag von 102 EUR.

Werbungskosten sind nach § 9 EstG z.B.:

Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG.
Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.

Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

[18] BSG v. 25.1.2006 – B12 KR 2/05R, SozR 4-2500, § 10 Nr. 6; v. 9.10.2007 – B 56/8 Kn 1/106 KR Rn 17.
[19] BSG v. 9.10.2007 – B 5 b/8 Kn 1/106 KR R.
[20] BSG v. 22.5.2003 – B12KR/1302R, BSGE 91, 83.

(3) Die Zuordnung der Einkünfte

Interessant gestaltet sich die steuerrechtliche Möglichkeit der Zuordnung von Einkünften zu unterschiedlichen Personen. Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht getrennt leben, können nach § 26 EstG eine getrennte-, eine Zusammenveranlagung oder eine besondere Veranlagung wählen, und zwar unabhängig vom Güterstand. Bei der Zusammenveranlagung werden die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtige...

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