Mit dem Verweis auf die Summe der Einkünfte i.S.d. Einkommensteuerrechts sind diejenigen Einkünfte gemeint, die der Steuerpflicht unterliegen, so dass steuerfreie Beträge vorneweg zu eliminieren sind.[7] Zu den steuerfreien Einkünften zählen nach § 3 EStG z.B. Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld, Trinkgelder, Kinder-, Eltern- oder Pflegegeld.

Berücksichtigt werden nur die Einkünfte im Sinne der 7 Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 EStG. Vermögen fällt nicht hierunter, auch kein Zufluss aus Vermögenspositionen wie Erbschaften, Schenkungen, Lotteriegewinne, etc.

 
Hinweis

Zu den steuerlichen Einkünften gehört z.B. auch nicht der Wohnwert am selbstgenutzten Wohneigentum (=Einkommen wegen ersparter Aufwendungen); Einkommen wegen ersparter Aufwendungen, anders dagegen der Pkw-Nutzungsvorteil und der Wohnwertvorteil im Rahmen der Berücksichtigung von Sachwertbezügen i.S.v. § 8 EStG. Zu den steuerlichen Einkünften gehört weder der Taschengeldanspruch gegen den anderen Ehegatten noch der Anspruch auf (Familien-)unterhalt. Auch fiktive Einkünfte, wie sie im Unterhaltsrecht wegen Obliegenheitsverstößen zugerechnet werden, sind steuerrechtlich ohne Bedeutung

Unterhaltsrechtlich war für diejenigen, die bereits Rente bezogen haben, bisher auch das angesparte und schrittweise nach Eintritt in das Rentenalter aufzulösende Altersvorsorgevermögen als Einkommen zu berücksichtigen. Das Altersvorsorgevermögen wurde hochgerechnet auf die mutmaßliche Lebensdauer und mit einem Entnahmerechner errechnet, welchen Betrag der Unterhaltspflichtige bis zu seinem Lebensende jeden Monat seinem Vermögen entnehmen konnte, um Unterhalt zahlen zu können. Die Entnahme wurde wie unterhaltsrechtliches Einkommen behandelt. Entnahmen aus dem angesparten Altersvorsorgevermögen sind aber keine Einkunftsart i.S.d. Einkommenssteuerrechts, und dass jemand allein aus Erwerbsersatzeinkommen die 100.000 EUR-Grenze "reißt", kann bei Vorstandsmitgliedern und leitenden Angestellten vorkommen, dürfte aber in der Praxis keine allzu große Bedeutung haben.

Die Summe der Einkünfte i.S.d. EStG-Rechts ist Terminus technicus und meint die Summe aus den Einkunftsarten, die sich aus § 2 EStG ergeben.

 

Gewinneinkünfte

=

(§§ 4 bis 7k und 13a EStG)

Überschusseinkünfte

=

Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG)
Einkünfte aus Land- + Forstwirtschaft – §§ 13 f. EStG Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit – § 19 EStG
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit – § 18 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen – § 20 EStG
Einkünfte aus Gewerbebetrieb – § 15 ff. EStG Einkünfte aus Vermietung + Verpachtung – § 21 EStG
  Sonstige Einkünfte – § 22 EStG
= Summe der Einkünfte
- Altersentlastungsbetrag
- Entlastungsbetrag Alleinerziehende
= Gesamtbetrag der Einkünfte

- Sonderausgaben

(z.B. private Versicherungsbeiträge, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten, Ausbildungskosten, Schulgeld, Spenden)

- Außergewöhnliche Belastungen

(z.B. Krankheits-, Beerdigungskosten, Pflegeaufwendungen, Aufwendungen behinderter Menschen, Unterhaltsleistungen)
= Einkommen
- Freibeträge für Kinder
= zu versteuerndes Einkommen

Für die Feststellung des Gesamteinkommens muss man präzise auf die steuerrechtliche Terminologie achten. Die Summe der Einkünfte bildet nur die erste Stufe auf dem Weg zum zu versteuernden Einkommen.

Man darf nicht an andere steuerrechtliche Begriffe, wie z.B. an den Gesamtbetrag der Einkünfte i.S.d § 2 Abs. 3 EStG, an das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG oder an das zu versteuernde Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 5 EStG anknüpfen.[8]

Sonderausgaben (z.B. Vorsorgeaufwendungen) und ausschließlich für die Berechnung der Lohn- oder Einkommensteuer geltende Freibeträge (z.B. Altersentlastungsbetrag, Kinderfreibetrag, Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft und für freie Berufe) sowie sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge (z.B. für außergewöhnliche Belastungen) sind für die Feststellung der Summe der Einkünfte und damit für die Ermittlung des Gesamteinkommens nicht relevant.[9]

Auch Verluste i.S.d § 10d EStG (Verlustvortrag und Verlustrücktrag)[10] knüpfen an den Begriff des Gesamtbetrages der Einkünfte und nicht an die Summe der Einkünfte an und bleiben deshalb bei der Feststellung des Gesamteinkommens unberücksichtigt.[11] Diese Abzugsposten spielen für die Ermittlung des Gesamteinkommens i.S.d. § 16 SGB IV für die Berücksichtigung von Elternunterhaltsansprüchen keine Rolle.

Nach Maßgabe des § 2 Abs. 5a EStG muss die nach dem EStG ermittelte Summe der Einkünfte dann noch korrigiert werden, um gewisse einkommensteuerrechtliche Besonderheiten zu nivellieren, die außerhalb des Steuerrechts ohne Bedeutung sind. § 2 Abs. 5a S. 2 EStG regelt deshalb:

Zitat

Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten. Kinderbetreuungskosten sind danach absetzbar in Höhe von zwei Drittel de...

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