Wenn Geschwisterkinder unterschiedlich hohe Einkünfte haben, so war nach altem Recht eine Berechnung vorzunehmen, bei der der ungedeckte Bedarf des Elternteils im Verhältnis der Leistungsfähigkeit der Kinder aufgeteilt wurde. Durch die neue 100.000 EUR-Jahreseinkommensgrenze muss nun eine weitere Berechnung erfolgen.

Nunmehr muss für Kinder bis zur 100.000 EUR-Grenze eine Unterhaltsberechnung nach dem gleichen Muster gefertigt werden, wie für Kinder oberhalb von 100.000 EUR. Daraus muss das prozentuale Verhältnis der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit dieser Kinder zueinander errechnet werden. Gibt es nun in einer Familie ein Kind, das vom Sozialamt in Anspruch genommen wird und ein Kind, das unterhalb der 100.000 EUR-Grenze liegt, so ist der vom Sozialamt auf den ungedeckten Bedarf erbrachte Betrag im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Kinder prozentual aufzuteilen. Das leistungsfähige Kind, das oberhalb der 100.000 EUR-Grenze liegt, zahlt nur seinen prozentualen Anteil am ungedeckten Bedarf.

In der Praxis ist dazu bereits die Frage laut geworden, wie der Sozialhilfeträger denn das Verhältnis der Einkünfte der Geschwister zueinander errechnen will, da Kinder mit einem Einkommen bis zu 100.000 EUR dem Sozialamt gegenüber nicht auskunftspflichtig seien. Hier wird vertreten, dass dann doch eine Auskunftspflicht aller Kinder bestehe. Richtig daran ist, dass das Kind, das bis zu 100.000 EUR pro anno verdient, zivilrechtlich dem Grunde nach weiterhin ein Unterhaltspflichtiger ist. Eine Rechtsgrundlage könnte sich also tatbestandlich aus § 117 SGB XII herleiten.

Konkret unterhaltspflichtig ist das Kind aber nach zivilrechtlicher Rechtsprechung aber nicht mehr, da der BGH zum Verhältnis von Grundsicherung und Unterhalt die Grundsicherung als bedarfsdeckendes Einkommen angesehen hat, das den Unterhaltsanspruch zum Wegfall bringt (vgl. hierzu Teil 2).

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