Die Überschusseinkunftsarten werden aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (nach den §§ 8-9a EStG) errechnet. Einnahmen sind nach § 8 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EstG zufließen. Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.

Zu den Einkünften gehören auch monatlich gezahlte Beträge einer Abfindung des Arbeitgebers infolge einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie steuerpflichtig sind. (§ 24 EStG).[18] Einmalige Einkünfte werden im Zeitpunkt des Zuflusses berücksichtigt. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die Einkünfte auf nachfolgende Jahre aufzuteilen.[19]

Von den Einnahmen werden sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten abgezogen.[20]

Werbungskosten werden in § 9 EStG definiert. Sie sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:

von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b: ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR;
von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG handelt: ein Pauschbetrag von 102 EUR.

Werbungskosten sind nach § 9 EstG z.B.:

Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG.
Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.

Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

[18] BSG v. 25.1.2006 – B12 KR 2/05R, SozR 4-2500, § 10 Nr. 6; v. 9.10.2007 – B 56/8 Kn 1/106 KR Rn 17.
[19] BSG v. 9.10.2007 – B 5 b/8 Kn 1/106 KR R.
[20] BSG v. 22.5.2003 – B12KR/1302R, BSGE 91, 83.

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