Bei den Gewinneinkunftsarten wird der Gewinn im Allgemeinen nach § 4 EStG definiert. Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können z.B. als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Abs. 3 EStG).

Die Einzelheiten regeln die §§ 4a-7i EStG und die jeweilige Einkunftsart. Die Betriebsausgaben werden in der Zukunft sicherlich die Stellschraube dafür sein, wie man die 100.000 EUR-Grenze unterschreitet. Verstärkt werden die §§ 7 ff. EStG (Absetzung für Abnutzung) in den Blickpunkt des Interesses geraten. So können Steuerpflichtige nach § 7g EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung z.B. können insbesondere Betriebskosten aller Art, Geldbeschaffungskosten, Versicherungsbeiträge und der Erhaltungsaufwand, soweit sich diese Ausgaben auf das Gebäude beziehen und der Einkommenserzielung in dieser Einkunftsart dienen, abgezogen werden. Die steuerlichen Vergünstigungen nach § 10e EStG sowie die Abschreibungen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 ff. EStG sind abzugsfähig.

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