1. Unter Pflegeleistungen im Sinne von § 2057a BGB sind jedenfalls solche Leistungen zu verstehen, die im Rahmen des Begriffs der Pflegebedürftigkeit in § 14 SGB XI aufgeführt werden. Die Unterstützungsleistung muss aber in zeitlicher Hinsicht deutlich über das hinausgehen, was von anderen Erben erbracht worden ist. Auszugleichen sind mithin überobligatorische Leistungen.

2. Eine Erhaltung des Erblasservermögens kann auch in Gestalt einer Ersparnis der Beträge liegen, die – auch bei fiktiver Gegenrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung – zusätzlich aus dem Erblasservermögen für eine professionelle Pflege oder gar für eine Heimunterbringung hätten ausgegeben werden müssen.

OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 7.2.2020 – 13 U 31/18

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