Auch § 3 Nr. 26 a EStG stellt eine Sozialzwecknorm zur Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit von Privatpersonen dar.[37] Die Ehrenamtspauschale wurde im Jahr 2007 durch das EngStärkG (Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements)[38] in das EStG eingefügt und ersetzte den ursprünglich in § 34 h EStG vorgesehenen Pauschalabzug von der tariflichen Einkommensteuer iHv 300 EUR, der unter bestimmten Voraussetzungen für die unentgeltliche und freiwillige Betreuung hilfsbedürftiger alter, kranker und behinderter Menschen gewährt werden sollte.[39]

[37] Lang (o. Fn 18), § 4 Rn 21 f, 124 ff, § 9 Rn 140; v. Beckerath (o. Fn 29), § 3 Nr. 26 a Rn B 26 a/7.
[38] BGBl I 2007, 2332.
[39] BT-Drucks. 16/5200, 8, 17.

1. Bedeutung der Norm für ehrenamtliche Betreuer bis zum Veranlagungszeitraum 2010 einschließlich

Bis zum Veranlagungszeitraum 2010 wird ehrenamtlichen rechtlichen Betreuern mittels des Auffangtatbestandes des § 3 Nr. 26 a EStG ein Freibetrag iHv lediglich 500 EUR gewährt. Zweifelsohne kann man die Tatsache, dass diese Personengruppe überhaupt steuerlich privilegiert wird, als lobenswert erachten, doch ist die Regelung selbst vom Wortlaut her für diesen Zweck eher ungeeignet.

Zwar dienen ehrenamtliche rechtliche Betreuer mit ihrem Engagement der Förderung mildtätiger Zwecke iSv § 53 AO,[40] doch erweist sich die Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal "im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts" als problematisch. Fraglich ist nämlich, ob rechtliche Betreuer für einen solchen begünstigten Auftraggeber oder unmittelbar gegenüber dem Betreuten tätig werden,[41] wobei wohl Letzteres zutrifft. Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Anwendungserlass zu § 3 Nr. 26 a EStG jedoch ausdrücklich festgestellt, dass rechtliche Betreuer aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Vormundschafts- und Betreuungswesens im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handeln.[42] Somit kann diese Personengruppe – allerdings nur durch Anordnung im Erlassweg – überhaupt erst von dem Freibetrag profitieren. Das ist nicht nur rechtsdogmatisch fragwürdig.[43]

[40] Heß (o. Fn 3), "Nebenberufliche Tätigkeiten" Rn 9; aA Myssen, INF 2000, 168 (169), der der Tätigkeit die selbstlose Förderung der Allgemeinheit abspricht.
[41] Siehe dazu BR-Drucks. 117/07 (Beschluss), 2; Korte, EFG 2010, 124 (125).
[42] BMF v. 25.11.2008, IV C 4-S 2121/07/0010, Ziff. 3, BStBl I 2008, 985 (985); so auch schon zu § 3 Nr. 26 EStG Igl/Jachmann/Eichenhofer (o. Fn 4), S. 331.
[43] Siehe dazu unter C. IV. 1.

2. Bedeutung der Norm für ehrenamtliche Betreuer ab dem Veranlagungszeitraum 2011

Seit dem Inkrafttreten des § 3 Nr. 26 b EStG zum 1.1.2011 hat sich die Relevanz des § 3 Nr. 26 a EStG für ehrenamtliche rechtliche Betreuer erheblich vermindert. § 3 Nr. 26 a S. 2 EStG bestimmt selbst, dass die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, wenn für die Einnahmen aus der fraglichen Tätigkeit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung u. a. nach § 3 Nr. 26 b EStG gewährt wird. Nach hier vertretener Ansicht ist indes dann der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG zu gewähren, wenn der Freibetrag aus § 3 Nr. 26 EStG ausgeschöpft ist.[44]

Bedeutung hat die Norm daneben noch für "Altfälle". Auch wenn die Möglichkeit bestanden hätte, § 3 Nr. 26 b EStG als Teil des JStG 2010 rückwirkend in Kraft treten zu lassen, hat der Gesetzgeber davon abgesehen und in § 52 Abs. 4b S. 2 EStG die Anwendbarkeit ausdrücklich erst ab dem Veranlagungszeitraum 2011 angeordnet. Der Grund dafür dürfte sein, dass die Änderung der Rechtslage für einige Steuerpflichtige in bestimmten Konstellationen mit rechtlichen Nachteilen verbunden sein kann und Vertrauensschutzgrundsätze tangiert hätte.[45]

[44] Siehe hierzu unter C. IV. 3. c).
[45] Siehe hierzu ebenfalls unter C. IV. 3. c).

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