Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten für die Bestattung der am 13. Januar 2006 in E. verstorbenen A. W. (iF A.W.) gemäß § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der 1943 geborene Kläger war ausweislich seiner Angaben gegenüber der Stadtverwaltung E. der Sohn der Cousine des bereits 1966 verstorbenen Ehemanns der A.W; aus dieser Ehe waren keine Kinder hervorgegangen. A.W. (geb. am … 1910 im damaligen Serbien und Montenegro) war nach einem Krankenhausaufenthalt nicht mehr in ihre von der E. B. eG (EBG) angemietete Wohnung zurückgekehrt und hatte zum 18. Dezember 2003 Aufnahme im Dr. Sch.-S. in E. gefunden. Sie verfügte bis zu ihrem Tode über Einkommen in Form einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ferner einer Kriegsschadensrente nach dem Lastenausgleichsgesetz – LAG – (Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente); an Vermögen vorhanden waren Guthaben auf einem Sparbuch und Girokonto, außerdem ein – dem Beklagten zunächst nicht offenbarter – Geschäftsanteil bei der EBG, der sich bei der zum 31. Dezember 2005 ausgesprochenen Kündigung auf 4.384,86 EUR belaufen hatte. Der Beklagte hatte für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2005 die ungedeckten Heimkosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege übernommen; im Januar 2006 war A.W. Selbstzahlerin.

Bereits am 11. Dezember 2003 hatte A.W. dem Kläger eine Vorsorgevollmacht erteilt und in einer Betreuungsverfügung außerdem den Wunsch geäußert, dass dieser im Fall der Einrichtung einer Betreuung diese Aufgabe übernehme. Am 10. Februar 2004 erteilte A.W. dem Kläger ferner eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten, und zwar auch über den Tod hinaus. In einem eigenhändigen Testament vom 8. Juli 1986 hatte sie den Kläger als Alleinerben eingesetzt; weiter heißt es im Testament, dass dieser damit verpflichtet sei, die Unkosten der Beerdigung zu tragen und das Kaufgrab zu pflegen. Am 24. Februar 2006 schlug der Kläger die Erbschaft aus (nachlassgerichtliche Entgegennahme am 7. April 2006). Laut einer Mitteilung des Notariats E. – Nachlassgericht – an den Beklagten vom 26. Juni 2006 wurde von der Ermittlung von Erben abgesehen, da der Nachlass gering sei oder die Ermittlung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sei; da eine Erbersatzfolge nicht angeordnet worden sei, sei anzunehmen, dass gesetzliche Erben bei Kenntnis vom Anfall der Erbfolge die Erbschaft ebenfalls ausschlagen würden.

Am 16. Januar 2006 hatte der Kläger bei der Stadt E. die Bestattung der A.W. auf dem städtischen Friedhof in Auftrag gegeben; am 25. Januar 2006 wurde die Verstorbene dort in einem Urnengrab bestattet. Mit der Bestattung hatte der Kläger ein privates Beerdigungsinstitut beauftragt, das ihm hierfür unter dem 25. Januar 2006 insgesamt 1.713,68 EUR in Rechnung stellte. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (Gesundheitsamt) erhob beim Kläger für die Feuerbestattung eine Gebühr von 24,90 EUR, die Stadt Heidelberg (Landschaftsamt) eine weitere Gebühr von 423,68 EUR (Bescheid vom 24. Januar 2006). Durch Gebührenbescheid vom 1. Februar 2006 setzte die Stadtverwaltung E. außerdem gegenüber dem Kläger die dort entstandenen Friedhofs- und Bestattungskosten auf 1.981,00 EUR fest; diese Gebühren waren mit Blick auf die erwartete Auszahlung der Geschäftsanteile bei der EBG zunächst bis 31. Dezember 2006 gestundet, schließlich jedoch vom Kläger seinen Angaben zufolge nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen durch die Stadtkasse (Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25. Juni 2007) am 11. Juli 2007 gezahlt worden.

Bereits am 24. Januar 2006 (Eingang bei der Stadtverwaltung E.) hatte der Kläger beim Beklagten ein Darlehen in Höhe der Geschäftsanteile (4.000,00 EUR) beantragt, um die Beerdigungskosten begleichen zu können. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 3. Februar 2006 ab, weil der Kläger aufgrund seiner Vollmacht über den Tod hinaus Zugriff auf das Giro- und Sparguthaben der A.W. zur Bestreitung der Beerdigungskosten habe; da aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass die betreffenden Baugenossenschaftsanteile als Vermögenswerte angegeben worden seien, seien Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden, die vom Kläger nach § 103 SGB XII zu erstatten seien. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 2006 Widerspruch ein. Auf ein – zur Ermittlung eines etwaigen Kostenersatzes durch die Erben (§ 102 SGB XII) an den Kläger gerichtetes – Schreiben des Beklagten vom 23. Januar 2006 reichte dieser unter dem 26. Februar 2006 eine Aufstellung der Vermögenswerte einschließlich verschiedener Belege ein. Aus der Aufstellung ergab sich, dass aus dem von A.W. hinterlassenen Guthaben (Sparbuch per 20. Januar 2006 1.746,34 EUR, Girokonto per 20. Januar 2006 [nach Umbuchung eines Betrags von 500,00 EUR vom Sparbuch] 175,89 EUR, Gutschrift des Dr. Sch.-S.s vom 3. Februar 2006 419,59 EUR) u. a. die Rechnung des Beerdigungsinstituts vom 25. Januar 2006 sowie weitere aus ...

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