Die schenkweise Übertragung von GmbH-Anteilen ist im Hinblick auf die potenzielle Ausfallhaftung bzw. Haftung bei Kapitalrückzahlung des Minderjährigen gem. §§ 16, 24, 31 Abs. 3 GmbHG nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, sodass ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist, wenn der Schenker gleichzeitig gesetzlicher Vertreter ist.[13] Dies gilt auch dann, wenn der Schenker mit einem der gesetzlichen Vertreter in gerader Linie verwandt ist. Für die gleichzeitige Schenkung an mehrere Minderjährige genügt ein Ergänzungspfleger, da die Rechtsgeschäfte allein zwischen den jeweiligen Minderjährigen und dem Übergeber stattfinden.[14] Die Schenkung von voll eingezahlten Aktien ist hingegen stets lediglich rechtlich vorteilhaft, da eine entsprechende Ausfallhaftung nicht in Betracht kommt.[15]

[13] Bürger, RNotZ 2006, 156, 162; Wachter/Ivo, Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, 4. Aufl. 2018, § 19 Rn 61; Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht/Kögel, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn 208; Maier-Reimer/Marx, NJW 2005, 3025, 3025 f.; Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht/Ridder, 5. Aufl. 2018, § 32 Rn 76.
[14] Bürger, RNotZ 2006, 156, 163; Maier-Reimer/Marx, NJW 2005, 3025, 3026 f.
[15] Maier-Reimer/Marx, NJW 2005, 3025, 3025.

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