Für Beschlüsse, welche die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses berühren, findet der § 181 BGB Anwendung, da solche stets das Verhältnis der Gesellschafter untereinander sowie die Struktur der Gesellschaft betreffen, sodass potenziell ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist.[23] Im Einzelnen gilt Folgendes:

(1) Änderungen des Gesellschaftsvertrags

Änderungen des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung unterliegen grds. dem Selbstkontrahierungsverbot,[24] sodass der Minderjährige durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden muss.[25] In Abwägung des Minderjährigenschutzes einerseits und der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft andererseits ist die Anwendbarkeit des § 181 BGB jedoch nur auf solche bedeutsamen Änderungen des Gesellschaftsvertrags beschränkt, welche eine Benachteiligung des Minderjährigen erwirken können und ein erhöhtes Schutzbedürfnis entfalten (z.B. Änderung von Stimmrechten, Kapitalerhöhungen etc.). Mögliche vorteilhafte (z.B. Begründung von Exklusivrechten ausschließlich zugunsten des Minderjährigen[26]) oder neutrale (z.B. Änderung der Firma, Sitzverlegung) Änderungen des Gesellschaftsvertrags werden von § 181 BGB nicht berührt.[27]

Die Genehmigungsbedürftigkeit einer Satzungsänderung bei Kapitalgesellschaften nach § 1822 Nr. 3 BGB wird allgemein verneint.[28] Die Genehmigungsbedürftigkeit einer Gesellschaftsvertragsänderung bei Personengesellschaften ist hingegen umstritten. Teilweise wird diese sogar verneint, wenn durch die Änderung des Gesellschaftsvertrags in Rechte und Pflichten des minderjährigen Gesellschafters eingegriffen wird.[29] Insbesondere im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit und die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Änderungen und Neufassung eines Gesellschaftsvertrags existieren jedoch starke Gegenmeinungen, welche bei Änderungen von Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften mit minderjährigen Gesellschaftern stets von einer Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 3 BGB ausgehen.[30] Vorsorglich sollte im Fall von "wesentlichen bedeutsamen Änderungen" des Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft, die nicht nur eigenes Vermögen verwaltet, unabhängig von der Rechtsform, von einer Genehmigungspflicht ausgegangen werden und zumindest ein Negativattest bei dem zuständigen Familiengericht beantragt werden. Durch die ab 1.1.2023 geltende Neufassung der Genehmigungspflicht in § 1852 Nr. 2 BGB n.F. hat der Gesetzgeber keine Änderung der Rechtslage beabsichtigt. In der Gesetzesbegründung heißt es, die Regelung enthält – inhaltlich unverändert – § 1822 Nr. 3 Alt. 2 BGB.[31] Die Genehmigungsbedürftigkeit kann sich zudem auch aus § 1822 Nr. 10 BGB[32] ergeben, wenn z.B. durch die Änderung des Gesellschaftsvertrags die Gesellschafterstellung des Minderjährigen vom Kommanditisten in die eines Komplementärs gewechselt wird.[33]

(2) Beschlüsse über Kapital- bzw. Beitragserhöhungen

Auch wenn im Zuge der Satzungsänderung einer GmbH eine Kapitalerhöhung stattfindet, muss der Minderjährige regelmäßig durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden, wenn die Eltern ebenfalls Gesellschafter sind.[34] Auch eine familiengerichtliche Genehmigungsbedürftigkeit könnte sich nach § 1822 Nr. 10 BGB ergeben, da eine Haftung nach § 24 S. 1’GmbHG in Betracht kommt, wenn der Minderjährige für die’Nichterbringung der erhöhten Einlage eines Mitgesellschafters haften muss. Dies ist jedoch zu verneinen, da die konkrete Gefahr der Ausfallhaftung nicht durch den Erhöhungsbeschluss, sondern erst durch die anschließende Übernahme der neuen Geschäftsanteile droht.[35] Ab dem 1.1.2023 dürften die Fälle nicht mehr unter die Neuregelung in § 1854 Nr. 4 BGB n.F. fallen, da die Neuregelung nicht mehr die Haftung für eine Verbindlichkeit umfassen soll, die sich lediglich als Nebenfolge eines anderen Rechtsgeschäfts ergibt. Soll der Minderjährige selbst die neuen Gesellschaftsanteile übernehmen, ist er bei der Übernahmeerklärung durch einen Ergänzungspfleger zu vertreten.[36] Gleiches gilt, wenn der Minderjährige Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist und in der Gesellschafterversammlung über eine Beitragserhöhung abgestimmt werden soll. Auch hier muss für ihn ein Ergänzungspfleger handeln, eine familiengerichtliche Genehmigung ist hingegen nicht erforderlich.[37]

(3) Umwandlungsbeschlüsse

Auch für Umwandlungsbeschlüsse wird die Anwendbarkeit des § 181 BGB bejaht, unabhängig davon, ob etwaige Beschlüsse auch Satzungsänderungen enthalten.[38] Die Umwandlungsmaßnahmen können zudem je nach Ausgestaltung die Genehmigungstatbestände des § 1822 Nr. 3 und Nr. 10 BGB’auslösen.[39] Auch eine Genehmigungspflicht nach § 1854 Nummer 4 BGB n.F. ist grundsätzlich je nach Ausgestaltung der Urkunde denkbar.

(4) Auflösungsbeschlüsse

Auf Auflösungsbeschlüsse findet der § 181 BGB ebenfalls Anwendung.[40] Die Eltern sind also von der Vertretung ausgeschlossen, sodass die Stimmrechtsabgabe durch einen Ergänzungspfleger zu erfolgen hat.

[23] Baetzgen, RNotZ 2005, 193, 223; Bürger, RNotZ 2006, 156, 171; Fröhler, BWNotZ 2005, 129, 131.
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