Die Zustimmung des Minderjährigen kann gem. § 53 Abs. 3 GmbHG und § 707 BGB für bestimmte Beschlüsse über Gesellschaftsgrundlagen notwendig sein. Es handelt sich hierbei stets um Beschlüsse, welche die Rechtsstellung des Gesellschafters beeinträchtigen (z.B. Kapitalherabsetzung oder Nachschusspflicht in der GmbH sowie Beitragserhöhung oder Einlagenergänzung in der Personengesellschaft). Eine teleologische Reduktion des § 181 BGB kommt folglich nicht in Betracht, sodass die gesetzlichen Vertreter stets gem. §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB von der Zustimmungserteilung ausgeschlossen sind, wenn sie selbst Mitgesellschafter sind. Die Eltern können jedoch wirksam für den minderjährigen Gesellschafter die erforderliche Zustimmung versagen, da es sich dann um ein rechtlich neutrales Rechtsgeschäft handelt, weil die mit der Zustimmung verbundenen Nachteile nicht eintreten.[64]

[64] Hierzu ausführlich Nitze, Der minderjährige Gesellschafter im Familienunternehmen, S. 185 ff.

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