In der Kautelarpraxis sollte auf rechtssichere Gestaltung Wert gelegt werden. Da keine Rechtsprechung zum vorliegenden Problemkreis vorliegt, ist besondere Vorsicht geboten. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob durch Mitwirkung des Schlusserben das eben gefundene Ergebnis abgesichert werden kann. Naheliegend ist zunächst der Gedanke, dass das (bloße) Einverstandensein mit einer – wenn auch objektiv belastenden – nachträglichen Anordnung die Relevanz der Beeinträchtigung entfallen lässt. Man könnte insoweit annehmen, dass in Ermangelung einer entsprechenden Beeinträchtigung ein Tatbestandsmerkmal der Unwirksamkeit nach §§ 2271, 2289 BGB fehlt und die Bindungswirkung entsprechend wegfällt. So ist das RG noch davon ausgegangen, dass jedenfalls dies mit (wenn auch formloser) Erklärung des Einverständnisses der Fall ist.[28] Der BGH ist dem jedoch mit Hinweis auf den Umstand, dass Änderungsvorbehalte in Erbverträgen nach § 2276 BGB notarieller Beurkundung bedürfen, sowie auf die Formbedürftigkeit des Erbverzichts entgegen getreten.[29] Zu Recht verweist der BGH darauf, dass die hierin liegenden Wertungen (auch im Interesse der Rechtssicherheit) nicht unterlaufen werden dürfen.[30]

[28] RGZ 134, 325, 327.
[30] Zustimmend auch Litzenburger, in: Beck OK, § 2287 Rn 20; Musielak, in: MüKo, § 2287 Rn 18.

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