Ganz zuvorderst lässt sich aus der Entscheidung des BGH ableiten, dass sämtliche Verfügungen des Erblassers den Mindestanforderungen des § 2247 Abs. 1 BGB genügen müssen, um wirksam zu sein, und diese Formvorschrift auch für Anlagen und in Bezug genommene Dokumente gilt.[19] Dies ist unabhängig davon, ob es sich um eine tatsächliche Anlage handelt, die gemeinsam mit dem Testament verwahrt oder mit diesem verbunden wurde oder auf sonstige Dokumente außerhalb der Urkunde. Die für die Erbeinsetzung maßgeblichen Informationen müssen bei einem privatschriftlichen Testament aus der formgültig errichteten Testamentsurkunde oder der den Mindestanforderungen des § 2247 Abs. 1 BGB genügenden Anlage ergeben. Eine wirksame Bezugnahme auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen scheidet im eigenhändigen Testament dabei schon deshalb aus, weil § 2247 Abs. 1 BGB für alle Bestandteile der letztwilligen Verfügung Schriftlichkeit verlangt.[20]

Im notariellen Testament gilt dies selbstverständlich nicht. Dort kann auch auf Anlagen verwiesen werden. Bei einem vom Notar beurkundeten öffentlichen Testament gem. §§ 9 Abs. 1 S. 2, 13 Abs. 1 BeurkG ist es zulässig, Erklärungen, also auch letztwillige Verfügungen, unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen abzugeben. Errichtet der Erblasser ein öffentliches Testament durch Übergabe einer (offenen oder verschlossenen) Schrift, so kann diese dem Notar übergebene Schrift auch maschinenschriftlich gefasst werden.[21] Sie muss nicht vom Erblasser selbst geschrieben sein.

Sofern eine notarielle Beurkundung des Testaments nicht angezeigt oder vom Erblasser nicht gewollt ist, muss die letztwillige Verfügung alle zur Identifizierung der Erben notwendigen Informationen enthalten. Die letztwillige Verfügung muss auch ohne Rückgriff auf den beigefügten bzw. in Bezug genommenen Text hinreichend bestimmt sein, sodass dem Verweis allenfalls eine konkretisierende Funktion dessen zukommt, was der Erblasser bereits hinreichend deutlich in der Testamentsurkunde zum Ausdruck gebracht hat. Andernfalls wäre eine auslegungsfähige letztwillige Verfügung daraufhin zu überprüfen, ob ein sich unter Zuhilfenahme der formunwirksamen Anlage bzw. Bezugnahme ergebendes Auslegungsergebnis im Testament mindestens angedeutet oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist. Hieran sind aber nach der besprochenen Entscheidung des BGH deutlich höhere Anforderungen zu stellen.

[19] BGH DNotZ 1981, 761; BayObLGZ 1979, 215; OLG Hamm FamRZ 1992, 356; vgl. auch BayObLG MittRhNotK 2000, 75, 76.
[20] BeckOKBGB/Litzenburger, 61. Ed. 1.2.2022, BGB, § 2247 Rn 13.
[21] BeckOGK/Grziwotz, 1.1.2022, BGB § 2232 Rn 32.

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