II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 8.000,00 EUR aus § 844 Abs. 3 BGB.

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Verstorbene den tödlichen Arbeitsunfall als "Wie-Beschäftigte" im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII im Unternehmen des Beklagten zu 1. erlitten habe. Der Anwendungsbereich der haftungsbeschränkenden Regelungen der §§ 104, 105 SGB VII wäre somit grundsätzlich eröffnet.

Anders als das Landgericht ist der Senat aber der Überzeugung, dass die sich aus den Regelungen der §§ 104, 105 SGB VII ergebende Haftungsbeschränkung (Sperrwirkung) auf Ansprüche auf Hinterbliebenengeld im Sinne von § 844 Abs. 3 BGB nicht anwendbar ist.

Entgegen der auch im Berufungsrechtszug vehement vertretenen Auffassung der Beklagten sieht der Senat nach wie vor (vgl. bereits die vorausgegangene Verfügung vom 21.8.2020) eine Gleichbehandlung der Ansprüche auf Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB) mit den Ansprüchen aus sogenannten Schockschäden (§ 823 BGB) als gerechtfertigt und angezeigt an.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 6.2.2007 (BGH, Urt. v. 6.2.2007 – VI ZR 55/06, juris) ausdrücklich klargestellt, dass der in §§ 104, 105 SGB VII normierte Haftungsausschluss auf Ansprüche wegen erlittener Schockschäden nicht anwendbar ist.

Nach der Überzeugung des Senats sind die dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Erwägungen auch auf das vorliegend zu beurteilende Hinterbliebenengeld anwendbar. So hat der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung zu den Schockschäden insbesondere darauf abgestellt, dass für den Fall, das ein nicht zu dem Kreis der Versicherten im Sinne von § 2 SGB VII zählender Angehöriger oder Hinterbliebener selbst unmittelbar bei einem Arbeitsunfall des Versicherten zu Schaden kommen würde, ein eigener Anspruch des Angehörigen bzw. Hinterbliebenen nicht gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen sei. Für Gesundheitsbeeinträchtigungen, die Angehörige oder Hinterbliebene nicht unmittelbar bei einem Arbeitsunfall eines Versicherten erleiden würden, sondern die – wie Schockschäden – unmittelbar durch den Versicherungsfall hervorgerufen würden, könne nichts anderes gelten. Der Anspruch des Angehörigen bzw. Hinterbliebenen beruhe auch in einem solchen Fall auf der Verletzung eines eigenen Rechtsguts. Beruhe der Schockschaden hierbei auf einem tödlichen Arbeitsunfall eines Versicherten, sei auch dem, der Regelung der §§ 104, 105 SGB VII zugrunde liegenden "Friedensargument" der Boden entzogen. Schließlich spreche gegen die Erstreckung des Haftungsausschlusses auf Schmerzensgeldansprüche naher Angehöriger wegen eines Schockschadens auch der Umstand, dass die gesetzliche Unfallversicherung insoweit keine Leistungen vorsehe.

Auch unter Berücksichtigung des intensiven Vorbringens der Beklagten in den Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten vom 31.8.2020, vom 21.10.2020, vom 17.11.2020 und vom 3.12.2020, hält der Senat diese Erwägungen des Bundesgerichtshofs auch im Falle des hier zu beurteilenden Hinterbliebenengeldes für einschlägig. Entscheidend ist hierbei, dass sich das in § 844 Abs. 3 BGB normierte Hinterbliebenengeld weitgehend an der Rechtsprechung zu den Schockschäden orientiert. So soll das Hinterbliebenengeld den Hinterbliebenen in die Lage versetzen, Trauer und Leid zu lindern, die ihm durch den Verlust eines Angehörigen entstanden sind (Palandt/Sprau, BGB, 79. Auflage, § 844 Rn 21). Das Hinterbliebenengeld soll insoweit einen gewissen Ausgleich für Trauer und Schmerz darstellen (BT-Drs 18/11397). Den Beklagten ist zwar insoweit zuzustimmen, dass Trauer und Leid (noch) keine eigene Rechtsverletzung darstellen. Eine starke Parallelität zu den in der Rechtsprechung als Gesundheitsbeeinträchtigungen anerkannten Schockschäden kann aber nicht von der Hand gewiesen werden. Der Senat sieht eine Gleichbehandlung beider Sachverhalte daher als gerechtfertigt an.

Entgegen der auch mit der Berufung vertretenen Auffassung der Beklagten ergibt sich auch kein anderes Ergebnis aus der Tatsache, dass "der Gesetzgeber" der von dem Deutschen Anwaltsverein vertretenen Auffassung, das Haftungsprivileg des §§ 104, 105 SGB VII würde auch das Hinterbliebenengeld erfassen, nicht widersprochen habe. Der Senat erkennt nicht, wie aus diesem von den Beklagten vorgetragenen Schweigen "des Gesetzgebers" dessen Zustimmung zu der Auffassung des Deutschen Anwaltsvereins hergeleitet werden soll. Eine entsprechende Klarstellung von Seiten "des Gesetzgebers" innerhalb des § 844 Abs. 3 BGB ist erkennbar jedenfalls nicht erfolgt.

Entgegen der weiter vertretenden Auffassung der Beklagten ist eine Anwendung der §§ 104, 105 SGB VII auf das Hinterbliebenengeld auch nicht aufgrund des diesen Vorschriften zugrundeliegenden "Friedensarguments" angezeigt. Durch die Regelungen der §§ 104, 105 SGB VII sollen innerbetriebliche Konfliktsituationen vermieden w...

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