I.

Die durch den Nachlasspfleger vertretenen Kläger, die unbekannten Erben des am 14.7.2012 verstorbenen Erblassers, begehren von der Beklagten, einer gewerblichen Erbenermittlerin, u.a. Auskunft und Herausgabe von Unterlagen.

Das Erstgericht hat das Versäumnisurteil vom 12.3.2020, mit dem die Beklagte u.a. dazu verurteilt worden war, den Klägern Auskunft über ihre Tätigkeit im Rahmen der Erbenermittlung zu erteilen und an die Kläger Personenstands- und sonstige Urkunden herauszugeben, aufgehoben und die Klage gegen die Beklagte abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass zwischen den Klägern und der Beklagten ein Auftragsverhältnis i.S.v. § 662 BGB begründet worden sei. Beide Parteien hätten den Begriff "Auftrag" in ihren jeweiligen Schreiben verwendet. Zudem habe der Nachlasspfleger der Beklagten eine Vollmacht für die Einholung von Auskünften für den Nachlass erteilt sowie sich die Beklagte verpflichtet, den Nachlasspfleger über den Stand der Erbenermittlung durch Übersendung von Sachstandsberichten in Kenntnis zu setzen. Das Grundverhältnis für die Erteilung einer Vollmacht sei – sofern kein Gefälligkeitsverhältnis vorliege, wie hier – in der Regel ein Auftrag. Jedenfalls mit Beendigung des Auftrages sei der Beauftragte zur Rechenschaftslegung sowie zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Allerdings sei der Auftrag derzeit noch nicht beendet, denn das freie Widerrufsrecht des Auftragsgebers (§ 671 BGB) sei vorliegend ausgeschlossen.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufungsbegründung (nachfolgend abgekürzt: BB) vom 27.7.2020 (Bl. 84/91).

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