Die zulässige Berufung der Beklagten bietet keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Landgericht der Klage stattgeben.

Die hiergegen von der Berufung erhobenen Einwendungen geben lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die unter Ziffer VI des Testaments vom 23.9.2015 angeordnete Pflichtteilsentziehung unwirksam ist. Ein Entziehungsgrund nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB liegt nicht vor. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Vorschrift voraussetzt, dass der Pflichtteilsberechtigte zu einer Einzelstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden ist und die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung oder – wie vorliegend – die Verhängung mehrerer Gesamtfreiheitstrafen, die zusammengerechnet eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung ergeben, nicht ausreicht. Der Entziehungsgrund des § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB findet seine Rechtfertigung in dem sozialwidrigen Verhalten des Pflichtteilsberechtigten. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung- eine Straftat von erheblichem Gewicht zugrunde liegt, die ein besonders schweres sozialwidriges Fehlverhalten darstellt, (BeckOGK/Rudy, 1.10.2020, BGB § 2333 Rn 40). Bei Bildung einer – oder mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen – von mindestens einem Jahr spiegelt die strafrechtliche Verurteilung die Schwere des sozialwidrigen Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten nicht gleichermaßen wieder (BeckOGK/Rudy, 1.10.2020; BGB § 233Rn 40.1). Bei der Verurteilung zu einer Gesamtstrafe ist deshalb auf die jeweilige Einzelstrafe bzw. bei Tateinheit auf die Einsatzstrafe abzustellen (LG Bonn, Teilurt. v. 18.12.2019- 2 O 66/19, BeckRS 2019, 33961. Rn 25; BeckOGK/Rudy, a.a.O.; MüKo/Lange, 8. Aufl. 2020, BGB § 2333 Rn 44; Erman/Röthel, BGB, 15. Aufl. 2017, § 2333 Rn 14; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger/Birkenheier, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 2333 BGB Rn 64 (Stand: 25.11.2020)). Hinzu kommt, dass die Verurteilung zur Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung bereits nach dem Wortlaut des § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat erfolgt sein muss; eine Aufsummierung des Unrechtsgehalts mehrerer, für sich betrachtet möglicherweise nicht sehr schwerwiegender Straftaten, genügt daher nicht (BeckOK BGB/Müller-Engels; 56. Ed. 1.8.2020, BGB § 2333 Rn 25).

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Kläger ohnehin nicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist. Auch wenn sich die einzelnen Gesamtfreiheitsstrafen, die gegen den Kläger verhängt worden sind, auf mehr als ein Jahr summieren, ändert dies nichts daran, dass die einzelnen Gesamtfreiheitsstrafen jeweils weniger als ein Jahr betragen. Selbst wenn also bei der Auslegung des § 2333 Abs. f Nr. 4 BGB auf die jeweiligen Gesamtstrafen abgestellt werden konnte (was wohl bei Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2333 Rn 33, und Staudinger/Olshausen, BGB, Neubearb. 2015, § 2333 Rn 27, für denkbar gehalten wird), waren die Voraussetzungen der Norm im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Soweit die Regelung des § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB in der Literatur teilweise kritisiert wird, (BeckOK BGB/Müller-Engels, 56 Ed. 1.8.2020; BGB § 2333 Rn 24; Hauck, NJW 2010, 903 (904); Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2333 Rn 31), handelt es sich um eine rechtspolitische Diskussion, die weder an der Fassung des Gesetzes noch der Vorstellung des Gesetzgebers etwas zu ändern vermag. Der Gesetzgeber hat vielmehr in § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB klar zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede Straftat die Entziehung des. Pflichtteils rechtfertigt.

Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen auch im Übrigen vor: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Schließlich ist eine mündliche Verhandlung auch ansonsten nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO. Die Berufung dürfte deshalb im Beschlusswege zurückzuweisen sein, sofern nicht die Beklagte von der mit der Stellungnahmefrist zugleich eingeräumten Möglichkeit einer kostengünstigeren Rücknahme des Rechtsmittels Gebrauch macht.

ZErb 4/2021, S. 143 - 147

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