Der § 13a ErbStG gewährt unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung für das in § 13b ErbStG genannte begünstigte Vermögen. Zu diesem begünstigen Vermögen zählen u.a. inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb eines Gewerbebetriebs, Teilbetriebs oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft sowie Anteile an einer Kapitalgesellschaft, an welcher der Erblasser oder Schenker am Nennkapital zu mehr als 25 % beteiligt war (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG). So bleibt das Vermögen unter weiteren Voraussetzungen gem. § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG i.V.m. § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG mithilfe eines sog. Verschonungsabschlags zu 85 % oder unter Einhaltung strengerer Anforderungen gemäß § 13a Abs. 10 ErbStG i.V.m. § 13b ErbStG sogar zu 100 % außer Ansatz. Voraussetzung ist jedoch insbesondere, dass das Betriebsvermögen des Betriebes oder der Gesellschaft nicht zu einem wesentlichen Anteil aus Verwaltungsvermögen besteht.[5] So darf beispielsweise bei dem Verschonungsabschlag von 100 % das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen bestehen (§ 13a Abs. 10 S. 2 ErbStG). Bei Verwaltungsvermögen handelt es sich ausweislich der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[6] um solches Vermögen, das dem Hauptzweck des Betriebes nicht unmittelbar dient, aber dennoch in der Praxis jeder Betrieb benötigt, um seine unternehmerische Unabhängigkeit zu gewährleisten, sein Kapital zu stärken und einen Finanzierungspuffer vorzuhalten.[7] Kommt ein Verschonungsabschlag zur Anwendung, bleibt in jedem Fall sog. "junges Verwaltungsvermögen"[8] nicht begünstigt. Als junges Verwaltungsvermögen wird im Wesentlichen Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 4 ErbStG bezeichnet,[9] das dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG[10]).

Mit der Einführung dieser Regelung zielte der Gesetzgeber im Wesentlichen darauf ab, solches Vermögen, das vorwiegend zur weitgehend risikolosen Renditeerzielung dient und in der Regel weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch andere volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt, von der Begünstigung auszunehmen.[11] Allerdings war bislang nicht höchstrichterlich geklärt, ob die Technik der Zuführung, z.B. als Einlage, Einbringung, Verschmelzung oder Schenkung, für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu jungem Verwaltungsvermögen von Bedeutung ist. So vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass junges Verwaltungsvermögen nicht nur bei Einlagen entstehen kann, sondern auch infolge einer Anschaffung aus betrieblichen Mitteln.[12] In der Literatur wird die Umschichtung indessen aufgrund fehlender Missbrauchsgefahr teilweise für begünstigungsunschädlich gehalten.[13] Das Konfliktpotenzial tritt neben einer Umschichtung von Vermögen in gleicher Weise bei einer Verschmelzung auf. So war bislang unklar, ob die Zweijahresfrist durch die Verschmelzung von Vermögen auf eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaft neu beginnt.[14]

[5] Allgemein hierzu Götz/Meßbacher-Hönsch/Kirnberger, ErbStG, Stand Oktober 2020, § 13b Rn 49 ff.
[6] Vgl. Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts v. 4.11.2016, BGBl I 2016, 2464.
[7] Vgl. BT-Drucks 18/5923 v. 7.9.2015, 29.
[8] Der Begriff "junges Verwaltungsvermögen" ist durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 legaldefiniert worden, vgl. Art. 8 Nr. 2 Buchst. a Steuervereinfachungsgesetz 2011, BGBl I 2011, 2131.
[9] Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 4 ErbStG (§ 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG a.F.) kann Folgendes umfassen: Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten (Nr. 1), Anteile an einer Kapitalgesellschaft, deren unmittelbare Beteiligung am Nennkapital 25 % nicht übersteigt (Nr. 2), Wertpapiere und vergleichbare Forderungen (Nr. 4) und Finanzmittel (Nr. 5).
[10] Vgl. § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG a.F.
[11] Vgl. BT-Drucks 16/7918 v. 28.1.2008, 35 f.
[12] Vgl. R E 13b.27 S. 2 ErbStR.
[13] Vgl. Kapp/Ebeling/Geck, ErbStG, Stand Juni 2020, § 13b Rn 171; Viskorf et.al./Viskorf, ErbStG/SchenkStG/BewG, 5. Aufl. 2017, § 13b Rn 284. A.A. u.a. Götz/Meßbacher-Hönsch/Kirnberger, ErbStG, Stand Oktober 2020, § 13b Rn 102; Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, ErbStG, Stand Mai 2020, § 13b Rn 391.

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