Ergänzend zu den vorgenannten Fragen hatte der BFH das Verhältnis von jungem Verwaltungsvermögen zu § 19a ErbStG zu entscheiden. So sieht der § 19a Abs. 1 ErbStG a.F. grundsätzlich vor, dass u.a. bei dem steuerpflichtigen Erwerb von Betriebsvermögen oder Kapitalgesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person der Steuerklasse II oder III ein Entlastungsbetrag von der tariflichen Erbschaftsteuer abzuziehen ist. Der BFH urteilte schließlich mit Verweis auf § 19a Abs. 2 S. 1 ErbStG a.F., dass der Entlastungsbetrag ausschließlich für den nicht unter § 13b Abs. 4 ErbStG a.F. fallenden Teil des Vermögens i.S.d. § 13b Abs. 1 ErbStG a.F. gelte und mithin für junges Verwaltungsvermögen ausgeschlossen sei. Somit zähle junges Verwaltungsvermögen gerade nicht zum Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 ErbStG a.F. Damit widersprach der Senat der Klägerin, die unter Verweis auf § 19a ErbStG a.F. eine niedrigere Festsetzung der Steuer begehrte.[48] Mit Verweis auf R E 19a.1 Abs. 2 ErbStR 2019 verdeutlichte das Gericht schließlich, dass allein die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen nicht für eine Anwendung der Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG a.F. ausreiche. § 19a ErbStG a.F. erfasse im Umkehrschluss nur begünstigtes Betriebsvermögen, das nicht schon aufgrund von § 13b Abs. 4 ErbStG a.F. steuerfrei gestellt sei. Eine andersartige Auslegung sei aufgrund dieser Verweisungstechnik nicht möglich.[49] Im Ergebnis, so der BFH, habe das Finanzamt richtigerweise die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG a.F. nicht auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge