In dem Sachverhalt,[15] den der BFH zu entscheiden hatte, erhielt die Klägerin ein Fünftel der Geschäftsanteile des im Juni 2007 verstorbenen X an der A-GmbH sowie Kommanditbeteiligungen des X an einer KG. Mit einem im Juni 2009 beim Finanzamt eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin fristgerecht die durch ErbStRG[16] geänderten Vorschriften zur Steuerbefreiung des Betriebsvermögens gemäß § 13a ErbStG a.F. i.V.m. § 13b ErbStG a.F. anzuwenden.[17] Das Finanzamt stellte schließlich im Jahr 2013 den Wert des auf die Klägerin entfallenden Vermächtnisses fest, gewährte jedoch die Steuerbefreiung lediglich für einen Teilbetrag des übertragenen Vermögens. Der übrige Betrag wurde indessen als junges Verwaltungsvermögen betrachtet. So hat das Finanzamt einerseits drei Ankäufe von Fondsanteilen im November 2005 und November 2006 als junges Verwaltungsvermögen gewertet. Dabei waren ein Erwerbsvorgang aus betrieblichen Mitteln der KG und zwei Erwerbsvorgänge im Rahmen der Wiederanlage einer Ausschüttung erfolgt. Andererseits wurden Fondsanteile und Grundbesitz aus einer Verschmelzung der Z1 GmbH auf die KG im Juni 2006 als junges Verwaltungsvermögen angesehen. Zu dieser Rechtsfolge gelangte das Finanzamt unabhängig von der Tatsache, dass sich das Verwaltungsvermögen zum Zeitpunkt der Verschmelzung bereits mehr als zwei Jahre im Betriebsvermögen der verschmolzenen GmbH befunden hatte. Die Quote des Verwaltungsvermögens am gesamten Vermögen nahm das Finanzamt schließlich mit 8,29 % an. Infolgedessen stellte die Klägerin im Jahr 2013 für das erworbene Betriebsvermögen einen Antrag auf Vollverschonung gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG a.F.

Ein Einspruch und eine erstinstanzliche Klage vor dem FG Köln[18] gegen die Qualifizierung des Teilbetrags als junges Verwaltungsvermögen blieben ohne Erfolg. So hatte das FG sowohl die Zuführung von Fondsanteilen durch den Kauf aus betrieblichen Mitteln und die Wiederanlage von Ausschüttungen[19] als auch das durch Verschmelzung erworbene Betriebsvermögen als junges Verwaltungsvermögen der KG betrachtet.[20] Bei der Beurteilung, ob es sich um junges Verwaltungsvermögen handelt, komme es dem FG Köln zufolge lediglich auf die im Besteuerungszeitpunkt vorhandenen Wirtschaftsgüter und den Zeitraum der Zurechnung zur KG an.[21] Auch eine teleologische Reduktion des § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG a.F. auf Einlagefälle sei dem Gericht zufolge nicht vorzunehmen, da der Gesetzgeber die Vorschrift bewusst nicht auf Einlagefälle beschränkt habe.[22] Die Vorschrift eröffne ferner keine Möglichkeit, eine missbräuchliche Gestaltung im Einzelfall zu prüfen.[23] Demnach folgte das Finanzgericht der Argumentation der Klägerin nicht, wonach der Betriff "Verwaltungsvermögen" ein Gattungsbegriff sei, sodass Umschichtungen von Verwaltungsvermögen begünstigungsunschädlich seien, und die Regelung ferner auf missbräuchliche Gestaltungen beschränkt seien. Die Kernfrage der zugrundeliegenden Revision vor dem BFH war demnach weiterhin, ob die Qualifikation des Teilbetrags als junges Verwaltungsvermögen zu Recht von der Finanzverwaltung vorgenommen worden war oder die Steuerbefreiung des Vermögens zu gewähren ist. Gleichzeitig war zu entscheiden, ob die Klägerin zu Recht die Anwendung des § 19a ErbStG a.F. begehrt, der u.a. eine Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen sowie Kapitalgesellschaftsanteilen normiert.

[16] Vgl. Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG), Gesetz v. 24.12.2008, BGBl I, 3018.
[17] Insofern hatte die Klägerin von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 entstanden ist, der Begünstigung für Betriebsvermögen zu unterwerfen, vgl. Art. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 ErbStRG.
[22] Vgl. FG Köln v. 10.8.2018 – 7 K 594/16, EFG 2019, 1214, Rn 43 mit ausführlichem Verweis auf die Gesetzeshistorie der Regelung.

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