Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin.

Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben.

Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO beträgt die Klagefrist für eine Anfechtungsklage einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Während derjenige Adressat, der einen verspäteten Zugang des Verwaltungsakts geltend macht, durch substantiierte Erklärungen darlegen muss, dass er nicht rechtzeitig in den Besitz des Bescheides gekommen ist, um die Beweislast des Finanzamtes zu begründen (BFH, Beschlüsse vom 14.2.2012, V S 1/12 (PKH), BFH/NV 2012, 979; vom 25.2.2010 – IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115), muss derjenige Adressat, der – wie im Streitfall – bestreitet, dass ihm das Schriftstück überhaupt zugegangen ist, nicht substantiiert vortragen, warum ihn die Sendung nicht erreicht hat, weil er hierzu objektiv nicht in der Lage ist (BFH, Urt. v. 29.4.2009 – X R 35/08, BFH/NV 2009, 1777). Vielmehr obliegt dem Finanzamt der volle Beweis über den Zugang des Steuerbescheides (BFH, Urt. v. 12.3.2003 – X R 17/99, BFH/NV 2003, 1031). Der Nachweis des Zugangs kann von dem Finanzamt nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, der auf einen typischen, nicht aber auf den tatsächlichen Geschehensablauf abstellt, geführt werden (BFH, Beschl. v. 4.11.2008 – I B 106/08, juris; v. 14.2.2008 – X B 11/08, BFH/NV 2008, 743). Es gelten vielmehr die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere die des Indizienbeweises (BFH, Beschl. v. 15.4.2011 – III B 200/10, BFH/NV 2011, 1291). Danach können bestimmte Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Verwaltungsakts im Zusammenhang mit dem Nachweis der Absendung im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 FGO dahingehend gewürdigt werden, dass – entgegen der Behauptung des Adressaten – ihm der Verwaltungsakt tatsächlich zugegangen ist (BFH, Beschl. v. 4.11.2008 – I B 106/08, juris).

Nach diesen Grundsätzen ist bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände der Zugang der Einspruchsentscheidung vor dem 11.6.2018 bei der Klägerin nicht bewiesen. Zwar erscheint es zweifelhaft, dass keine der beiden am 30.1.2018 zur Post gegebenen Einspruchsentscheidungen bei der damals bevollmächtigten Steuerberatungskanzlei eingegangen sein sollen. Allerdings spricht das spätere Verhalten der Klägerin und insbesondere auch der Inhalt der Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten dagegen, dass der Klägerin die Einspruchsentscheidung zuging, bevor sie mit Schreiben vom 5.6.2018 ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten zugeschickt wurde. Damit begann die einmonatige Frist am 11.6.2018 und endete mit Ablauf des 11.7.2018. Die Klage wurde am 9.7.2018 und damit rechtzeitig erhoben.

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Zwischen den Beteiligten ist mittlerweile unstreitig, dass die Übertragung des Grundstücks eine gemischte Schenkung darstellt. Der Beklagte hat zu Recht den Wert der Bereicherung bei der gemischten Schenkung unter Berücksichtigung des Grundstückswerts unter Abzug des Kapitalwerts der Nutzungs- (Wohnrecht) und Leistungsauflagen (Pflegeverpflichtung und Rentenzahlung) zutreffend unter Vornahme der Kürzung gem. § 14 Abs. 2 BewG ermittelt.

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Schenkungsteuer jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Bleibt bei einer Zuwendung gegen Gegenleistung der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert des Zuwendungsgegenstandes zurück, kann eine gemischt-freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) vorliegen.

a) Nach der Rechtslage vor der Erbschaftsteuerreform 2009 wurde bei der Ermittlung der Bereicherung bei Schenkungen eine Differenzierung zwischen Nutzungs- und Duldungsauflagen einerseits und Leistungsauflagen andererseits vorgenommen, da nach der Rechtsprechung des BFH nur die Leistungsauflage schenkungsteuerlich wie eine gemischte Schenkung behandelt wurde (BFH, Urt. v. 13.4.2011 – II R 27/09, BStBl II 2011, 730).

Bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter einer Leistungsauflage wurde nur der die Gegenleistung übersteigende Wert der freigebigen Zuwendung schenkungsteuerrechtlich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als relevant angesehen. Das Ausmaß der Bereicherung wurde nach dem Verhältnis des Verkehrswertes der Bereicherung des Beschenkten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers bestimmt. Die Gegenleistung war somit nicht vollen Umfangs, sondern nur entsprechend ihrem Anteil am Verkehrswert der Leistung des Zuwendenden von deren Steuerwert abzuziehen (BFH, Urt. v. 17.10.2001 –...

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