In dem zugrundeliegenden Sachverhalt errichtete die Stifterin zu ihren Lebzeiten eine rechtsfähige Stiftung mit Sitz in Berlin. In dem privatschriftlichen Stiftungsgeschäft verpflichtet sich die Stifterin zur Übertragung von Wohnungs- und Teileigentum in Köln. Nachdem die zuständige Senatsverwaltung die Stiftung anerkannt hatte und diese damit rechtsfähig war, übertrug die Stifterin das Wohnungs- bzw. Teileigentum auf die rechtsfähige Stiftung. Die Auflassung wurde notariell beurkundet und die Eintragung im Grundbuch bewilligt und beantragt. Das Grundbuchamt Köln lehnte die Eintragung im Grundbuch ab, da das Stiftungsgeschäft formunwirksam sei, da das Stiftungsgeschäft bei der Übertragung von Grundbesitz nach § 311b BGB notariell beurkundet werden müsse und setzte der Antragstellerin eine Frist zur Beseitigung des Mangels.[1]

Auf die Beschwerde der Antragstellerin hob das OLG Köln die vom Grundbuchamt erlassenen Zwischenverfügungen auf. Diese seien aus grundbuchverfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil der Erlass einer Zwischenverfügung des vorliegenden Inhalts unzulässig sei. Obwohl die Beschwerde damit formal erfolgreich war, wies der Senat in seinem Beschluss für das weitere Verfahren darauf hin, dass er in der Sache die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes sehr wohl teile. Eine im Stiftungsgeschäft übernommene Verpflichtung zur Einbringung von Grundeigentum bedürfe nach § 311b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung, weshalb das privatschriftliche Stiftungsgeschäft und die notarielle Beurkundung der Auflassung im konkreten Fall nicht ausreichten.[2] Das OLG Köln stellt sich mit seiner Entscheidung[3] gegen die wohl h. M in der Literatur[4] und wohl auch in der Rechtsprechung.[5]

[1] OLG Köln v. 5.8.2019 – 2 Wx 220/19, 2 Wx 227-229/19, ZEV 2019, 729.
[2] OLG Köln v. 5.8.2019 – 2 Wx 220/19, 2 Wx 227-229/19, ZEV 2019, 729.
[3] Zu dieser Entscheidung; Lange, ZStV 2020, 96; Pruns, ErbR 2020, 163; Schwalm/Thiele, ZEV 2020, 523; Theuffel-Werhahn, SB 2020, 48; Zimmer, ZfIR 2020, 25; Berg, RNotZ 2019, 539; Wachter, BB 2019, 2705.
[4] Weitemeyer, NZG 2020, 569 (574); Münchener KommentarBGB/Weitemeyer, 8. Aufl. 2018, § 81 Rn 8; Richter/Stumpf, Stiftungsrecht, 2019, § 4 Rn 14; Bamberger,/Roth/Backert, BGB, 4. Aufl. 2019, § 81 Rn 2; Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, Bearb. 2017, § 81 Rn 16; a.A. Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 81 Rn 2; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 311b Rn 16; Münchener KommentarBGB/Ruhwinkel, 8. Aufl. 2019, § 311b Rn 32.

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