Grundsätzlich sind alle sozialrechtlichen Ansprüche, also auch Rentenansprüche, unvererblich. Auch wenn § 58 S. 1 SGB I etwas Anderes zu sagen scheint ("Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt."), ist vorrangig § 59 S. 2 SGB I zu beachten, wonach Ansprüche auf Geldleistungen mit dem Tod des Berechtigten erlöschen, wenn sie weder festgestellt sind, noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

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