Die zum 1.1.2021 eingeführte Grundrente soll in Anerkennung der "Lebensleistung" von mindestens 33 Beitragsjahren zu einer Erhöhung der bestehenden Rente von Niedrigrentnern führen. Rund 1,3 Millionen Rentner und (vornehmlich) Rentnerinnen werden nach Schätzung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in Form einer Rentenerhöhung von durchschnittlich 75 EUR, maximal 418 EUR pro Monat profitieren[1]. Da alle 26 Millionen Rentenkonten geprüft und hierfür eigene Software eingeführt werden muss, schätzt die DRV, dass die ersten Auszahlungen im Sommer 2021 beginnen und für Bestandsrentner (frühestens) Ende 2022 abgeschlossen sein werden: "Die Rentenversicherung ermittelt automatisch die Zeiten und prüft auch die weiteren Voraussetzungen für alle Rentnerinnen und Rentner. Niemand muss sich also bei der Rentenversicherung melden und einen Antrag stellen, um die neue Leistung zu erhalten. (…) Die Arbeiten zur Umsetzung des Grundrentengesetzes laufen bereits auf Hochtouren"[2]. Was aber passiert mit dem Erhöhungsanspruch, wenn der Rentenberechtigte vor der Nachzahlung bzw. deren Festsetzung verstirbt?

[1] BMAS Broschüre "Die Grundrente kommt" vom Januar 2021, Artikel Nr. A816, S. 7.

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