Die Verwendung des Begriffs "gemeinsamer Tod" in einem gemeinschaftlichen Testament beschränkt die Auslegung nicht notwendig auf einen identischen Todeszeitpunkt oder einen engen zeitlichen Zusammenhang. Die Formulierung kann auch in dem Sinne zu verstehen sein, dass der Zeitpunkt gemeint sein soll, in dem beide Eheleute "gemeinsam" tot sind.

KG Berlin, Beschl. v. 15.1.2020 – 6 W 45/19

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