§ 4 Abs. 4 1. Alt. ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 2 ErbStG ist dahingehend auszulegen, dass ein Erwerb vom Vorvermächtnisnehmer nach § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG nur dann steuerlich fingiert wird, wenn es dieser Fiktion aufgrund des Vollerwerbs des Vorvermächtnisnehmers bedarf (§ 6 Abs. 4 1. Alt. ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 1. Alt. ErbStG). Kommt es nicht zu einem steuerlichen Erwerb des Vorvermächtnisnehmers, weil beispielsweise die Fälligkeit des Erwerbs hinausgeschoben ist, bedarf es keiner steuerlichen Fiktion des Erwerbs vom Vorvermächtnisnehmer; es verbleibt beim zivilrechtlichen Grundsatz des zeitlich nachrangigen Erwerbs unmittelbar vom Erblasser als Vermächtnisgeber.

FG Hessen, Urt. v. 6.11.2019 – 10 K 1104/18

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