Grundsätzlich fällt das Vermächtnis gemäß § 2176 BGB mit dem Tod des Erblassers an. Dementsprechend bestimmt auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, dass die Erbschaftsteuer grundsätzlich in diesem Zeitpunkt entsteht.[3] Eine Abweichung des Anfalls des Vermächtnisses kann sich aus §§ 2176 bis 2178 BGB ergeben und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1a) ErbStG entsteht auch die Erbschaftsteuer abweichend vom Grundsatz ausnahmsweise erst mit dem Eintritt der Bedingung oder des Ereignisses, für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche.

Vom Anfall des Vermächtnisses ist zivilrechtlich gemäß § 2178 BGB dessen Fälligkeit zu unterscheiden und auch das Erbschaftsteuerrecht greift diese Differenzierung auf, was etwa in §§ 9 Abs. 1 Nr. 1a) und 6 Abs. 4 ErbStG zum Ausdruck kommt.[4]

Der BFH differenziert im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1a) ErbStG in ständiger Rechtsprechung danach, ob die Fälligkeit des Vermächtnisses bestimmt oder unbestimmt ist.[5]

Ist die Fälligkeit des Vermächtnisses im Zeitpunkt des Erbfalls unbestimmt, so tritt der erwünschte steuerliche Entlastungseffekt beim Erben in Form der Abzugsmöglichkeit des Vermächtnisses als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG erst mit Fälligkeit des Vermächtnisses ein, sodass der Erbe zunächst voll erbschaftsteuerpflichtig ist und erst später eine Korrektur der erfolgten Erbschaftsteuerfestsetzung vorgenommen wird.[6]

Anderes gilt nach der Rechtsprechung des BFH, wenn der Zeitpunkt der Fälligkeit des Vermächtnisses beim Eintritt des ersten Erbfalls bestimmt ist.[7] In diesen Fällen soll § 9 Abs. Nr. 1a) ErbStG nicht anwendbar sein, sondern es bei der Grundregel des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verbleiben, sodass die Erbschaftsteuer sofort mit dem ersten Erbfall entsteht und das Vermächtnis abzugsfähig nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG wäre.[8] Allerdings ist bei der Bewertung des Vermächtnisanspruchs die hinausgeschobene Fälligkeit gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 3 BewG durch Abzinsung der Vermächtnisforderung zu berücksichtigen.[9] Handelt es sich um ein zinslos hinausgeschobenes Vermächtnis, sind zudem dessen einkommensteuerliche Folgen zu beachten, die den erbschaftsteuerlichen erwünschten Effekt überschatten können.[10] Denn der BFH nimmt an, dass bei nach mehr als einem Jahr fällig werdenden, unverzinslichen Forderungen eine Kreditgewährung vorliegt.[11] Dementsprechend ist der entgeltlich zufließende Betrag in einen ertragsteuerlich unbeachtlichen Kapitalwert und in ein Entgelt für die Kapitalnutzung aufzuteilen – letzteres zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EstG im Jahr des Zuflusses zu versteuern.[12] Dieser Problematik lässt sich allerdings zum einen dadurch begegnen, als dass der Beschwerte die Ersetzungsbefugnis erhält, statt einer zunächst geschuldeten Sachleistung auch eine Geldleistung erbringen zu können.[13] Zum anderen besteht die Möglichkeit zu bestimmen, dass die Fälligkeit nicht später als ein Jahr nach dem Tod des Erstversterbenden eintritt, sodass § 12 Abs. 3 BewG und die Rechtsprechung zur Kreditgewährung schon nicht einschlägig wäre. Welche Lösung vorzugswürdig ist, bestimmt sich nach den Interessen der Ehegatten im Einzelfall, v.a. ihrem Interesse an der Reichweite der Dispositionsfreiheit des überlebenden Ehegatten.

[3] Halaczinsky, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG, 3. Aufl. 2017, § 9 Rn 5, 12.
[4] Ebeling, ZEV 2000, 87, 90.
[5] BFH, Urt. v. 27.8.2003 – II R 58/01, juris Rn 10 f., BFHE 203, 279; BFH, Urt. v. 7.10.2009 – II R 27/07, juris Rn 10 f., ErbR 2010, 196; demgegenüber kritisch unter Verweis auf den nicht-differenzierenden Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Everts, ZErb 2004, 373, 377.
[6] BFH, Urt. v. 27.8.2003 – II R 58/01, juris Rn 10 ff., BFHE 203, 279; Fumi, in: von Oertzen/Loose, ErbStG, 2017, § 9 ErbStG Rn 46; Halaczinsky, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG, 3. Aufl. 2017, § 9 Rn 20; Everts, ZErb 2004, 373, 375; Mayer, DStR 2004, 1409, 1412; nochmals Everts, NJW 2008, 557, 558.
[7] BFH, Urt. v. 7.10.2009 – II R 27/07, juris Rn 10 f., ErbR 2010, 196; BFH, Urt. v. 14.5.2014 – II B 82/13, juris Rn 3 f.; dazu Fumi, in: von Oertzen/Loose, ErbStG, 2017, § 9 ErbStG Rn 44 ff.
[8] BFH, Urt. v. 7.10.2009 – II R 27/07, juris Rn 10 f., ErbR 2010, 196; Everts, ZErb 2004, 373, 375; Mayer, DStR 2004, 1409, 1412.
[9] Fumi, in: von Oertzen/Loose, ErbStG, 2017, § 9 ErbStG Rn 45; Mayer, DStR 2004, 1409, 1412; DNotI-Report 2010, 3, 4; Keim, ZEV 2016, 6, 12.
[10] DNotI-Report 2010, 3, 4.
[11] DNotI-Report 2010, 3, 4.
[12] DNotI-Report 2010, 3, 4; a.A. Keim, ZEV 2016, 6, 13, wohl jedenfalls für den Fall, dass der Erblasser selbst (und nicht ein Bestimmungsberechtigter) die aufgeschobene Fälligkeit im Testament anordnet unter Vergleich zur Rechtsprechung des BFH bei Pflichtteilsverzichten der Kinder, die dieser als unentgeltlich ansieh...

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